Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, nie zugegangen)
Modeliebhaberin M bestellt regelmäßig Kleidung bei Zalando. Die Teile ihrer letzten Bestellung will sie aber nicht behalten, da ihr nichts passt. Sie widerruft den Vertrag. Die Widerrufsfrist läuft am 14.06. ab. M verschickt die Widerrufserklärung samt Kleidung am 13.06. an Z, wo diese allerdings nie eintrifft.
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Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, verspätet zugegangen)
Modeliebhaberin M bestellt regelmäßig Kleidung bei Zalando. Die Teile ihrer letzten Bestellung will sie aber nicht behalten, da ihr nichts passt. Sie widerruft den Vertrag. Die Widerrufsfrist läuft am 14.06. ab. M verschickt die Widerrufserklärung samt Kleidung am 13.06. an Z, wo sie erst am 16.6 eintrifft.
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Widerrufsrecht bei Bürgschaft
Die B-Bank gewährt der G-GmbH ein Darlehen über €300.000 (7,5% Zinsen p.a). Geschäftsführer und Alleingesellschafter A übernimmt zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe, wobei der Bürgschaftsvertrag in den Räumen der G-GmbH geschlossen wird. Am nächsten Tag hat A es sich anders überlegt. Er will die Bürgschaft widerrufen.
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„Anfechtung“ eines Maklervertrages als Widerrufserklärung
K meldet sich auf eine Anzeige des Portals Immoscout23. Weil das Objekt bereits verkauft ist, bietet Makler M ihm per E-Mail ein vergleichbares (online eingestelltes) Objekt an. In der Anzeige war M als Ansprechpartner bezeichnet und ein Hinweis auf eine Provision enthalten. K bittet M um einen Besichtigungstermin. Später kauft er das Objekt von V. Mit der Begründung, das Objekt sei mangelhaft, ficht K den Vertrag mit M wegen arglistiger Täuschung an.
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Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt
K kauft sich auf dem Stuttgarter Frühlingsfest an der Bude von Verkäuferin V eine riesige Zuckerwatte. Als er sich an seine Neujahrsvorsätze erinnert, will er den Kaufvertrag widerrufen.