unerlaubte Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO)


Wie definiert man die „unerlaubte Handlung“ i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO?

Der Begriff der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst jede Schadenshaftung des Beklagten, die nicht an einen Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft.

Darunter fallen entsprechend auch Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen (c.i.c.).

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