Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen

Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A aus Aachen betreibt einen Online-Shop für Musikinstrumente. Seine Homepage ist in den Sprachen Deutsch, Französisch und Niederländisch verfasst. Hobbymusiker B aus Belgien kauft dort ein Cello. A liefert. B zahlt nicht.

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Einordnung des Falls

Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) ist vorliegend eröffnet.

Ja, in der Tat!

Die EuGVVO (auch: Brüssel Ia-Verordnung) regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Zuständigkeit der Gerichte, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgründe 1 und 3 der EuGVVO). Anwendbarkeit: (1) Grundvoraussetzung ist ein Fall mit Auslandsberührung. Hier handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Kauf. (2) Sachlich anwendbar ist die EuGVVO in allen Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO). Handelssache ist ein Unterfall der Zivilsache. Der Begriff "Zivilsache" ist autonom auszulegen. Hier geht es um einen zivilrechtlichen Streit. (3) Räumlich-persönlich ist die EuGVVO anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). B hat seinen Wohnsitz in Belgien.
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2. Wenn der Kaufvertrag zwischen A und B ein "Verbrauchervertrag" (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO) ist, besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO).

Ja!

Art. 18 Abs. 2 EuGVVO dient dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher wird privilegiert, indem er nur in seinem Mitgliedstaat verklagt werden kann. Voraussetzung ist, dass (1) B Verbraucher ist und (2) einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a-c) EuGVVO aufgeführten Fälle erfüllt ist.

3. B ist Verbraucher (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO).

Genau, so ist das!

Verbraucher ist eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO). B hat den Kaufvertrag über das Cello geschlossen, um damit in seiner Freizeit zu musizieren. Er ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.

4. A hat seine gewerbliche Tätigkeit auf mehrere Mitgliedsstaaten „ausgerichtet“ (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO.

Ja, in der Tat!

Ein Verbrauchervertrag setzt voraus, dass (1) B Verbraucher ist und (2) einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a-c) EuGVVO aufgeführten Fälle erfüllt ist. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO liegt vor, wenn der Vertragspartner (hier: A) (a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedsstaat ausübt, in dem der Verbraucher (hier: B) seinen Wohnsitz hat (hier: Belgien) oder (b) eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet. Die Verwendung einer anderen Sprache als die des Mitgliedsstaats der Niederlassung ist dafür ein Anhaltspunkt (EuGH, RdNr. 83f). Indem A die Produkte in seinem Online-Shop neben Deutsch zusätzlich auf Französisch und Niederländisch beschreibt, zeigt sich sein Wille, Kunden auch aus Ländern mit diesen Sprachen anzuwerben. Er hat seine gewerbliche Tätigkeit auf Belgien "ausgerichtet" (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO).

5. International zuständig für eine Klage des A gegen B sind ausschließlich belgische Gerichte.

Ja!

Gemäß Art. 18 Abs. 2 EuGVVO kann der andere Vertragsteil ausschließlich vor den Gerichten des Mitgliedsstaats Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. A muss den Prozess gegen B vor einem belgischen Gericht führen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Anonym

11.3.2022, 03:34:48

Hallo, Vielen Dank für das Kapitel zur ZPO. Hierzu habe ich eine Frage, wie ist das geregelt, wenn B als Verbraucher US-Bürger oder Neuseeländer o.ä. Ausländer wäre? Falls es dazu bereits ein Unterkapitel gibt, gerne darauf verweisen. Sollte es entfallen, weil nicht Prüfungsstoff, bitte ich ebenfalls um einen Hinweis. LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.3.2022, 10:32:54

Hallo Anonym, der räumlich-persönliche Anwendungbereich der EuGVVO knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an. Auch wenn B also EU-Ausländer ist und in Belgien lebt, so wäre der Anwendungsbereich eröffnet. Sofern B dagegen in den USA oder Neuseeland lebt, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Regeln des nationalen Rechts (Art. 6 EuGVVO). Nach deutschem Recht, müsste A den B ebenfalls an dem Ort verklagen, wo er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 12 ZPO). Dies wäre in diesem Fall dann der Wohnort des B in den USA bzw. in Neuseeland. Davon zu unterscheiden ist dann noch die Frage, nach welchem materiellen Recht sich der Streit richtet. Prüfungsrelevant sind hier aber nur Fälle, die innerhalb der EU spielen, da man das anwendbare Recht aus den Rom-Verordnungen ermitteln kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Alexander

Alexander

26.2.2023, 13:35:24

Die EuGVVO findet man übrigens im Habersack Ergänzungsband unter Nr. 103 (in der Schnellübersicht unter „Brüssel-Ia-Verordnung). Vielleicht erspart sich damit der ein oder andere die Suche nach „EuGVVO“ in sämtlichen Schnellübersichten 😄


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