Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A aus Aachen betreibt einen Online-Shop für Musikinstrumente. Seine Homepage ist in den Sprachen Deutsch, Französisch und Niederländisch verfasst. Hobbymusiker B aus Belgien kauft dort ein Cello. A liefert. B zahlt nicht.
Einordnung des Falls
Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
2. Wenn der Kaufvertrag zwischen A und B ein "Verbrauchervertrag" (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO) ist, besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO).
Ja!
3. B ist Verbraucher (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO).
Genau, so ist das!
4. A hat seine gewerbliche Tätigkeit auf mehrere Mitgliedsstaaten „ausgerichtet“ (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO.
Ja, in der Tat!
5. International zuständig für eine Klage des A gegen B sind ausschließlich belgische Gerichte.
Ja!
Fundstellen
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ri
22.8.2021, 15:05:52
Es wird geschrieben, dass § 17 autonom auszulegen ist und dann wird als Auslegung/Definition der reine Normtext präsentiert. Vielleicht besser den Normtext bringen und dann § 17 in Klammern dahinter, damit klar wird, dass das keine Auslegung ist. Generell fände ich es gut, wenn reine Normtextwiedergabe eine eigene Farbe bekommen würde oder besonders markiert wäre und die Norm in Klammern dahinter steht.
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ri
22.8.2021, 15:11:48
*Art.*
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
9.11.2021, 16:14:06
Hallo ri, vielen Dank für den Hinweis. Das haben wir hier präzisiert. Den Vorschlag mit der eigenen Farbe für Gesetzestext besprechen wir gerne im Team. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anonym
11.3.2022, 03:34:48
Hallo, Vielen Dank für das Kapitel zur ZPO. Hierzu habe ich eine Frage, wie ist das geregelt, wenn B als Verbraucher US-Bürger oder Neuseeländer o.ä. Ausländer wäre? Falls es dazu bereits ein Unterkapitel gibt, gerne darauf verweisen. Sollte es entfallen, weil nicht Prüfungsstoff, bitte ich ebenfalls um einen Hinweis. LG
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Lukas_Mengestu
18.3.2022, 10:32:54
Hallo Anonym, der räumlich-persönliche Anwendungbereich der EuGVVO knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an. Auch wenn B also EU-Ausländer ist und in Belgien lebt, so wäre der Anwendungsbereich eröffnet. Sofern B dagegen in den USA oder Neuseeland lebt, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Regeln des nationalen Rechts (Art. 6 EuGVVO). Nach deutschem Recht, müsste A den B ebenfalls an dem Ort verklagen, wo er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 12 ZPO). Dies wäre in diesem Fall dann der Wohnort des B in den USA bzw. in Neuseeland. Davon zu unterscheiden ist dann noch die Frage, nach welchem materiellen Recht sich der Streit richtet. Prüfungsrelevant sind hier aber nur Fälle, die innerhalb der EU spielen, da man das anwendbare Recht aus den Rom-Verordnungen ermitteln kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
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Alexander
26.2.2023, 13:35:24
Die EuGVVO findet man übrigens im Habersack Ergänzungsband unter Nr. 103 (in der Schnellübersicht unter „Brüssel-Ia-Verordnung). Vielleicht erspart sich damit der ein oder andere die Suche nach „EuGVVO“ in sämtlichen Schnellübersichten 😄