Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen
Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A aus Aachen betreibt einen Online-Shop für Musikinstrumente. Seine Homepage ist in den Sprachen Deutsch, Französisch und Niederländisch verfasst. Hobbymusiker B aus Belgien kauft dort ein Cello. A liefert. B zahlt nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn der Kaufvertrag zwischen A und B ein "Verbrauchervertrag" (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO) ist, besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO).
Ja!
3. B ist Verbraucher (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO).
Genau, so ist das!
4. A hat seine gewerbliche Tätigkeit auf mehrere Mitgliedsstaaten „ausgerichtet“ (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO.
Ja, in der Tat!
5. International zuständig für eine Klage des A gegen B sind ausschließlich belgische Gerichte.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
11.3.2022, 03:34:48
Hallo, Vielen Dank für das Kapitel zur ZPO. Hierzu habe ich eine Frage, wie ist das geregelt, wenn B als Verbraucher US-Bürger oder Neuseeländer o.ä. Ausländer wäre? Falls es dazu bereits ein Unterkapitel gibt, gerne darauf verweisen. Sollte es entfallen, weil nicht Prüfungsstoff, bitte ich ebenfalls um einen Hinweis. LG
Lukas_Mengestu
18.3.2022, 10:32:54
Hallo Anonym, der räumlich-persönliche Anwendungbereich der EuGVVO knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an. Auch wenn B also EU-Ausländer ist und in Belgien lebt, so wäre der Anwendungsbereich eröffnet. Sofern B dagegen in den USA oder Neuseeland lebt, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Regeln des nationalen Rechts (Art. 6 EuGVVO). Nach deutschem Recht, müsste A den B ebenfalls an dem Ort verklagen, wo er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 12 ZPO). Dies wäre in diesem Fall dann der Wohnort des B in den USA bzw. in Neuseeland. Davon zu unterscheiden ist dann noch die Frage, nach welchem materiellen Recht sich der Streit richtet. Prüfungsrelevant sind hier aber nur Fälle, die innerhalb der EU spielen, da man das anwendbare Recht aus den Rom-Verordnungen ermitteln kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Alexander
26.2.2023, 13:35:24
Die EuGVVO findet man übrigens im Habersack Ergänzungsband unter Nr. 103 (in der Schnellübersicht unter „Brüssel-Ia-Verordnung). Vielleicht erspart sich damit der ein oder andere die Suche nach „EuGVVO“ in sämtlichen Schnellübersichten 😄