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Verwerflichkeit bei Drohung mit Anzeige wegen Diebstahls (§ 253 Abs. 2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Verwerflichkeit bei Drohung mit Abbruch einer Geschäftsbeziehung (§ 253 Abs. 2 StGB)
T droht O mit Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn O nicht seine Preise drastisch reduziert. O ist auf die Geschäftsbeziehung besonders angewiesen, da diese einen erheblichen Teil ihres Umsatzes ausmacht.

Verwerflichkeit bei Drohung mit rechtmäßiger Klage (§ 253 Abs. 2 StGB)
T will von O € 300, anderenfalls „würde er ihn auf den Betrag eben verklagen, was ihn deutlich teurer zu stehen bekäme.”