(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB): 78 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 78 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema (Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Sicherungserpressung

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 6

T stiehlt Os Scheckheft. Als O ihn erwischt, droht T ihm mit einem empfindlichen Übel. T fordert O auf ihn in Ruhe zu lassen, aber vorher noch die einzelnen Schecks zu unterschreiben. O folgt den Anweisungen.

Sicherungserpressung

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 5

T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 8

O will für sich ein Wohnhaus bauen. T verlangt von O € 3.000, da er anderenfalls den Bau durch diverse Klagen massiv verlängern würde. O hat bereits einen festen Termin im Blick und ist auf diesen angewiesen, weshalb er zahlt.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3

T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von €500. Ihm ist jedoch bewusst, dass aufgrund der fehlenden Beweismittel die Durchsetzung im Zivilprozess schwer ist. Daher droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Geld einfach gibt.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 2

O schuldet T aus einem älteren Vertrag noch € 500. Der Anspruch ist jedoch mittlerweile verjährt, wobei O die Einrede noch nicht erhoben hat. T ist dies bekannt und er setzt die Forderung kurzerhand persönlich durch, indem er O mit einem empfindlichen Übel droht.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)

T möchte von O € 20.000, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Da O das Geld nicht da hat, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm zunächst sein Motorrad als Sicherheit zu übergeben, bis O das Geld besorgt hat.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)

T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 20.000. Da er den Zivilprozess nicht abwarten möchte, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Fahrzeug als Sicherheit zu übergeben.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Dreieckserpressung: Fehlendes Näheverhältnis

T möchte das Auto seines Nachbarn N entwenden. Da er keine Ahnung davon hat, droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Auto aufbricht und zu einem vereinbaren Treffpunkt fährt. O hat Angst und entwendet das Auto für T.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

T nimmt vor den Augen des O eine Geisel. T erklärt O, dass er ihr entweder jetzt €2.000 aushändigen könne, oder aber für den Tod der Geisel verantwortlich wäre. O möchte nicht für den Tod verantwortlich sein und gibt T das Geld.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Nötigungsmittel Gewalt 2

T möchte von O Goldbarren erbeuten. Da er diese in Os riesiger Villa nicht finden kann, will er O dazu bringen, ihm die Goldbarren zu übergeben. T fängt an vor Os Augen mit einem Baseballschläger die Einrichtung zu zerstören. Um die wertvolle Einrichtung zu schützen, gibt O die Goldbarren freiwillig heraus.