(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB): 78 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 78 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema (Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Sicherungserpressung

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 5

T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.

Sicherungserpressung

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 4

T möchte an einer Selbstbedienungstankstelle tanken. Der Tankvorgang wird durch den Eigentümer O freigegeben. T hatte von vornherein geplant nicht zu zahlen. Als O dies bemerkt stellt er sich in den Weg des Fahrzeugs. T gibt Gas, woraufhin O den Weg freigibt, um nicht überfahren zu werden.

Illustration zur Dreieckserpressung

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

►Dreieckserpressung: Fall-Beispiel und Naheverhältnis liegt vor

T hat rechtswidrig Kontounterlagen erlangt aus denen hervorgeht, dass Kunden der Bank B Steuerhinterziehung begehen. Er fordert von der Geschäftsführerin O der B € 12.000.000. Anderenfalls veröffentliche er die Unterlagen. O zahlt.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang 2

Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihr Chef O mit seinem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihm € 10.000 zu überreichen. T hatte ohnehin Anspruch auf einen Bonus von € 20.000, wovon sie jedoch bisher nichts weiß. O fühlt sich - trotz der Erpressung - hieran gebunden und übergibt daher die € 10.000.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören. Zu Hause angekommen, findet er das „Teil“ doch praktisch und behält es zur weiteren Nutzung.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 8

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zuhause zerstören. Da ihm der E-Scooter zu schwer zum Tragen ist, fährt er damit zunächst nach Hause.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 7

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T möchte mit dem Scooter nach Hause fahren und ihn dann loswerden.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 2

T fordert O dazu auf ihm Geld zu geben, da er sonst intime Details über das Fremdgehen von O öffentlich machen würde

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils

T zwingt die Ladeneigentümerin O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, dass diese den Verkauf von Rauschgift in ihren Räumen duldet.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 6

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst “die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)

T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)

T möchte von O € 20.000, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Da O das Geld nicht da hat, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm zunächst sein Motorrad als Sicherheit zu übergeben, bis O das Geld besorgt hat.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

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Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt

A und B wollen in die Pizzeria des P einbrechen und vorhandenes Bargeld an sich nehmen. Sie trauen sich selbst jedoch nicht und wollen O überreden. Dieser weigert sich, bis die beiden ihm mit einem empfindlichen Übel drohen. O bricht ein und nimmt das Geld weg.

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Individueller Schadenseinschlag 5 - keine Existenzgefährdung

T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bauer und braucht eine Melkmaschine. Er hat jedoch zu dem Zeitpunkt kein liquides Vermögen und muss einen Kredit zu hohen Zinsen aufnehmen. Seinen Betrieb kann er aber fortführen. Ohne den Kauf einer Melkmaschine hätte er hohe Verluste gemacht.

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Individueller Schadenseinschlag 3 - nicht einsetzbar

T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bäuerin, aber braucht eine Melkmaschine für 10 Kühe. Die verkaufte Maschine eignet sich nur für 3 Kühe. O ist für ihren Betrieb auf eine Maschine angewiesen, kann sich aber keine weitere leisten.

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Individueller Schadenseinschlag 1 - fehlende Verwertungsmöglichkeit

T braucht schnell Geld und zwingt O deshalb, ihm einen wertvollen Ring für € 150.000 abzukaufen (entspricht dem Wert). O muss dafür einen Kredit aufnehmen. Aufgrund der monatlichen Raten kann er seine Miete nicht mehr bezahlen. Zudem kennt O sich nicht mit Schmuck aus und weiß nicht, wie er den Ring zu einem angemessenen Preis veräußern kann.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang 3

T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde jedoch davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O verständigt aus Angst die Polizei, die aber nur empfiehlt das Bargeld zu überreichen. O zweifelt an der Kompetenz und überreicht das Geld.

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Finalzusammenhang 2

T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde aber davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O ist unbeeindruckt und verständigt die Polizei, welche ihm dazu rät das Geld zu überreichen. O zahlt aufgrund der Empfehlung.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang 1

Die reiche O möchte T €500 zum Geburtstag schenken. Als T zu Besuch kommt und O ihr das Geld überreichen möchte, verlangt T €500 und droht alternativ mit einem empfindlichen Übel. O möchte T nichts mehr schenken, aber überreicht das Geld aus Angst.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Vermögensnachteil 1

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Vorgesetzte O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung

Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Einführungsfall Erpressung

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Chefin O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.