(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB): 78 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 78 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema (Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang 2

Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihr Chef O mit seinem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihm € 10.000 zu überreichen. T hatte ohnehin Anspruch auf einen Bonus von € 20.000, wovon sie jedoch bisher nichts weiß. O fühlt sich - trotz der Erpressung - hieran gebunden und übergibt daher die € 10.000.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören. Zu Hause angekommen, findet er das „Teil“ doch praktisch und behält es zur weiteren Nutzung.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 8

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zuhause zerstören. Da ihm der E-Scooter zu schwer zum Tragen ist, fährt er damit zunächst nach Hause.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 7

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T möchte mit dem Scooter nach Hause fahren und ihn dann loswerden.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils

T zwingt die Ladeneigentümerin O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, dass diese den Verkauf von Rauschgift in ihren Räumen duldet.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 6

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst “die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)

T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

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Finalzusammenhang BGH 1

T schlägt O regelmäßig zum Spaß zusammen. Eines Tages bittet T den O darum, ihr €2.500 zu „leihen“, ohne (konkludent) Schläge anzudrohen. O hat immer noch Angst vor T und übergibt ihr daher das Geld. Dabei verzichtet O auch direkt auf die Rückzahlung.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Dreieckserpressung - Persönliches Näheverhältnis liegt vor

T hat rechtswidrig Kontounterlagen erlangt aus denen hervorgeht, dass Kunden der Bank B Steuerhinterziehung begehen. Er fordert von der Geschäftsführerin O der B € 12.000.000. Anderenfalls veröffentliche er die Unterlagen. O zahlt.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 4

T möchte an einer Selbstbedienungstankstelle tanken. Der Tankvorgang wird durch den Eigentümer O freigegeben. T hatte von vornherein geplant nicht zu zahlen. Als O dies bemerkt stellt er sich in den Weg des Fahrzeugs. T gibt Gas, woraufhin O den Weg freigibt, um nicht überfahren zu werden.

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Sicherungserpressung 1

T bricht in das Museum ein und steckt eine wertvolle Münze in seine Tasche. Als er vor dem Gebäude vom Wächter O erwischt wird, droht er diesem mit einem empfindlichen Übel, wenn er ihn nicht gehen ließe. O lässt dies zu.

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Individueller Schadenseinschlag 5 - keine Existenzgefährdung

T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bauer und braucht eine Melkmaschine. Er hat jedoch zu dem Zeitpunkt kein liquides Vermögen und muss einen Kredit zu hohen Zinsen aufnehmen. Seinen Betrieb kann er aber fortführen.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Individueller Schadenseinschlag 3 - nicht einsetzbar

T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bäuerin, aber braucht eine Melkmaschine für 10 Kühe. Die verkaufte Maschine eignet sich nur für 3 Kühe. O ist für ihren Betrieb auf eine Maschine angewiesen, kann sich aber keine weitere leisten.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Vermögensnachteil 1

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Vorgesetzte O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung

Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.

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Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Einführungsfall Erpessung

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Chefin O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.