
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sicherungserpressung 6
T stiehlt Os Scheckheft. Als O ihn erwischt, droht T ihm mit einem empfindlichen Übel. T fordert O auf ihn in Ruhe zu lassen, aber vorher noch die einzelnen Schecks zu unterschreiben. O folgt den Anweisungen.

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Sicherungserpressung 4
T möchte an einer Selbstbedienungstankstelle tanken. Der Tankvorgang wird durch den Eigentümer O freigegeben. T hatte von vornherein geplant nicht zu zahlen. Als O dies bemerkt stellt er sich in den Weg des Fahrzeugs. T gibt Gas, woraufhin O den Weg freigibt, um nicht überfahren zu werden.

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►Sicherungserpressung Fallbeispiel mit Lösung
T bricht in das Museum ein und steckt eine wertvolle Münze in seine Tasche. Als er vor dem Gebäude vom Wächter O erwischt wird, droht er diesem mit einem empfindlichen Übel, wenn er ihn nicht gehen ließe. O lässt dies zu.

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Finalzusammenhang 2
Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihr Chef O mit seinem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihm € 10.000 zu überreichen. T hatte ohnehin Anspruch auf einen Bonus von € 20.000, wovon sie jedoch bisher nichts weiß. O fühlt sich - trotz der Erpressung - hieran gebunden und übergibt daher die € 10.000.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören. Zu Hause angekommen, findet er das „Teil“ doch praktisch und behält es zur weiteren Nutzung.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 8
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zuhause zerstören. Da ihm der E-Scooter zu schwer zum Tragen ist, fährt er damit zunächst nach Hause.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 7
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T möchte mit dem Scooter nach Hause fahren und ihn dann loswerden.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9
T hat O Drogen im Wert von € 300 verkauft. O hat jedoch bisher nicht gezahlt. T, der von einem wirksamen Vertrag ausgeht, bringt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 8
O beauftragt T dazu, in Os Garten Rosen zu pflanzen. Um Steuern zu vermeiden, soll dies ohne Rechnung erfolgen. T ist sich nicht sicher, ob ihm trotzdem ein Lohnanspruch zusteht. Ihm ist das letztlich auch egal. Als O im Nachgang nicht zahlt, zwingt ihn T mittels Drohung zu zahlen.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 7
O beauftragt T, in Os Garten Rosen zu pflanzen. Um Steuern zu sparen, einigen sie sich darauf, dass die Arbeit ohne Rechnung erfolgen soll. T ist sich bewusst, dass ihm dadurch kein Rechtsanspruch auf Werklohn zusteht, findet aber O sei moralisch zur Zahlung verpflichtet. Als O später nicht zahlt, zwingt T ihn durch eine Drohung, zu zahlen.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4
O schuldet T aus einem Vertrag noch €5.000. T zwingt O daher unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Herausgabe von Os Fahrzeug, das einen Wert von €4.000 hat.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3
T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von €500. Ihm ist jedoch bewusst, dass aufgrund der fehlenden Beweismittel die Durchsetzung im Zivilprozess schwer ist. Daher droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Geld einfach gibt.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 2
O schuldet T aus einem älteren Vertrag noch € 500. Der Anspruch ist jedoch mittlerweile verjährt, wobei O die Einrede noch nicht erhoben hat. T ist dies bekannt und er setzt die Forderung kurzerhand persönlich durch, indem er O mit einem empfindlichen Übel droht.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
O schuldet T aus einem Vertrag noch € 500. T hat keine Lust mehr zu warten. Deshalb zwingt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

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Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils
T zwingt die Ladeneigentümerin O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, dass diese den Verkauf von Rauschgift in ihren Räumen duldet.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 6
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst “die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)
T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
T möchte von O € 20.000, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Da O das Geld nicht da hat, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm zunächst sein Motorrad als Sicherheit zu übergeben, bis O das Geld besorgt hat.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 20.000. Da er den Zivilprozess nicht abwarten möchte, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Fahrzeug als Sicherheit zu übergeben.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 1
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm € 300 in Scheinen zu übergeben.

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Finalzusammenhang BGH 2
T beschützt seinen Freund D vor O. Dabei schlägt er O mehrmals ins Gesicht und tritt ihr gegen das Schienbein. Als O am Boden liegt, fordert T sie auf, ihm noch € 300 zu überreichen. O übergibt das Geld. Danach sagt T, dass er ihr noch eine Abreibung verpasse, wenn sie die Polizei rufen sollte.

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Verzicht wertlose Forderung
T ist arbeitslos und vermögenslos. Dennoch lässt er sich von Taxifahrer O nach Hause fahren. Am Ziel angekommen äußert er nur, dass er kein Geld habe. O kündigt an, die Polizei zu rufen, woraufhin ihm T mit einem empfindlichen Übel droht. O lässt T ziehen.

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Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt
A und B wollen in die Pizzeria des P einbrechen und vorhandenes Bargeld an sich nehmen. Sie trauen sich selbst jedoch nicht und wollen O überreden. Dieser weigert sich, bis die beiden ihm mit einem empfindlichen Übel drohen. O bricht ein und nimmt das Geld weg.

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Dreieckserpressung: Fehlendes Näheverhältnis
T möchte das Auto seines Nachbarn N entwenden. Da er keine Ahnung davon hat, droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Auto aufbricht und zu einem vereinbaren Treffpunkt fährt. O hat Angst und entwendet das Auto für T.

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Individueller Schadenseinschlag 5 - keine Existenzgefährdung
T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bauer und braucht eine Melkmaschine. Er hat jedoch zu dem Zeitpunkt kein liquides Vermögen und muss einen Kredit zu hohen Zinsen aufnehmen. Seinen Betrieb kann er aber fortführen. Ohne den Kauf einer Melkmaschine hätte er hohe Verluste gemacht.

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Individueller Schadenseinschlag 3 - nicht einsetzbar
T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bäuerin, aber braucht eine Melkmaschine für 10 Kühe. Die verkaufte Maschine eignet sich nur für 3 Kühe. O ist für ihren Betrieb auf eine Maschine angewiesen, kann sich aber keine weitere leisten.

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Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes
O verabredet mit zwei Freunden von ihm einen Raub, wobei jeder einen Teil der Beute erhalten soll. Nachdem O sich seinen Teil der Beute genommen hat, nötigen ihn seine beiden Freunde durch die Androhung von Schlägen zur Rückgabe seines Anteils.

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Vermögensnachteil 4 - kein Anspruch auf Beute
O verabredet mit zwei Freunden einen Raub, wobei jeder einen Teil der Beute erhalten soll. Nach dem Raub verlangt O seinen Teil der Beute. Die beiden anderen drohen O mit einem empfindlichen Übel, sollte er seinen Teil verlangen. O verzichtet deshalb.

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Finalzusammenhang 3
T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde jedoch davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O verständigt aus Angst die Polizei, die aber nur empfiehlt das Bargeld zu überreichen. O zweifelt an der Kompetenz und überreicht das Geld.

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Finalzusammenhang 2
T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde aber davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O ist unbeeindruckt und verständigt die Polizei, welche ihm dazu rät das Geld zu überreichen. O zahlt aufgrund der Empfehlung.

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Finalzusammenhang 1
Die reiche O möchte T €500 zum Geburtstag schenken. Als T zu Besuch kommt und O ihr das Geld überreichen möchte, verlangt T €500 und droht alternativ mit einem empfindlichen Übel. O möchte T nichts mehr schenken, aber überreicht das Geld aus Angst.

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Vermögensnachteil 1
Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Vorgesetzte O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.

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Einführungsfall Erpressung
Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung, dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst, ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.