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Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Narbe an weniger sichtbaren Stellen
Sachverhalt
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Erhebliche und dauerhafte Entstellung durch das Abbrennen der Brustwarzen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
T brennt der O mit dem Feuerzeug beide Brustwarzen ab. Sie sind nicht mehr vorhanden und die Brandstellen vernarbt. Durch eine kosmetische Korrektur lässt sich das äußere Bild bestenfalls ein wenig abmildern. Die Milchgänge sind verstopft. O wird nicht mehr stillen können.
Erhebliche Entstellung durch ausgeschlagene Zähne – Zumutbarkeit einer Prothese
T schlägt dem O vier Schneidezähne des Oberkiefers aus. O lässt sich eine aus fünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende Prothese anfertigen. Damit sieht er sogar besser aus als früher – die ausgeschlagenen vier Zähne hatten etwas auseinander gestanden.