Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
§ 226 Abs. 2 StGB
T sticht aus Rache mit einem Messer auf den Unterleib seiner Ex-Freundin O ein. T will dadurch Os Empfängnisfähigkeit zerstören, denn er gönnt ihr keine Kinder mit einem anderen Mann. O wird infolge der Verletzungen empfängnisunfähig.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit bereits nicht mehr vorhanden
T nutzt bei einem Überfall auf die 90-jährige Greisin O ein Messer, um sie gefügig zu machen. Dabei sticht er O mehrmals in den Unterbauch. Infolge der Stichverletzungen muss Os Gebärmutter entfernt werden.