Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Gesamturkunde“:

Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere selbstständige Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter, d. h. ein über den Inhalt der Einzelurkunden hinausgehender, neuer selbstständiger Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht.

Bsp.: Sparkassenbuch; Handelsbuch eines Kaufmanns; Personalakte. Die Herstellung und Führung der Gesamturkunde muss auf Gesetz, Geschäftsbrauch oder Vereinbarung beruhen.

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