Urkundenfälschung (§ 267 StGB): 10 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 10 Definitionen zum Thema Urkundenfälschung (§ 267 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Diese Definitionen zum Thema Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)

Wann „gebraucht“ man eine Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)?

Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Gesamturkunde“:

Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Was versteht man unter „Verfälschen einer echten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)

Was versteht man unter „Herstellen einer unechten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?

Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)

Wann ist eine Urkunde „unecht“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?

Aussteller (§ 267 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Aussteller“: