Urkundenfälschung (§ 267 StGB): 10 Definitionen
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 10 Definitionen zum Thema Urkundenfälschung (§ 267 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die neuesten Definitionen zum Thema Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Diese Definitionen zum Thema Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)
Wann „gebraucht“ man eine Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Gesamturkunde“:
Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Was versteht man unter „Verfälschen einer echten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Was versteht man unter „Herstellen einer unechten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Wann ist eine Urkunde „unecht“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Aussteller (§ 267 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Aussteller“: