Nötigungsnotstand (§§ 34, 35 StGB)


Was versteht man unter dem „Nötigungsnotstand“ (§§ 34, 35 StGB)?

Vom Nötigungsnotstand spricht man, wenn der Täter zugleich Opfer einer Nötigung (§ 240) ist, dh von einem Dritten durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahe stehenden Person zu der rechtswidrigen Tat genötigt wird.

Die Rechtsfolge ist umstritten. Nach hM könne der Täter, der sich auf die Seite des Unrechts stellt nie gerechtfertigt handeln. Wegen fehlender Angemessenheit wird deshalb der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) abgelehnt. Stattdessen komme Straffreiheit über den entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) in Betracht.

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