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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T gibt zu, das Handy seiner Lehrerin geklaut zu haben. Bei den Ermittlungen gegen ihn fällt auf, dass sein Geburtsjahr nicht bekannt ist und er auch noch 13 Jahre alt sein könnte.

Einordnung des Falls

Zweifel am genauen Alter 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T zum Tatzeitpunkt noch jünger als 14 Jahre alt war, ist er strafunmündig.

Ja, in der Tat!

Personen „unter vierzehn Jahren“ bezeichnet das Gesetz als Kinder. Auf sie sind, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 JGG ergibt, die Regelungen des JGG nicht anwendbar. Kinder sind gemäß der unwiderleglichen Vermutung des § 19 StGB schuldunfähig und damit strafunmündig.

2. Ist T zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt gewesen, könnte er schon strafmündig gewesen sein.

Ja!

Personen zwischen 14 und 18 Jahren gelten nicht automatisch als voll verantwortlich. Vielmehr sind sie nur bedingt strafmündig, denn die strafrechtliche Verantwortlichkeit muss gesondert geprüft, also positiv festgestellt werden.

3. Um gegen T erzieherische Maßnahmen im Sinne des JGG einsetzen zu können, ist hier davon auszugehen, dass er zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Zweifeln über den genauen Tatzeitpunkt beziehungsweise über das exakte Geburtsdatum, gilt jeweils die günstigere Rechtsfolge. Wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Beschuldigte noch keine 14 Jahre alt war, ist das Verfahren (in dubio pro reo) einzustellen. Dass das Geburtsdatum nicht exakt ermittelt werden kann, ist mitunter bei Ausländern oder unbegleiteten jungen Geflüchteten möglich.

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FABY

Faby

10.6.2023, 16:30:20

Vielleicht kann man hier noch einen vertiefenden Hinweis aufnehmen, wie die Altersbestimmung bei Zweifeln in der Praxis funktioniert? Zahnstatus, anhand der Knochen oder sowas...?

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

27.6.2024, 22:46:32

Wie @[Faby](34121) bereits erwähnte, könnte man hier den Hinweis ergänzen, dass gem. § 1 III JGG iVm § 81a StPO - unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine entsprechende körperliche Untersuchung vorgenommen werden kann.


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