Zweifel am genauen Alter 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gibt zu, das Handy seiner Lehrerin geklaut zu haben. Bei den Ermittlungen gegen ihn fällt auf, dass sein Geburtsjahr nicht bekannt ist und er auch noch 13 Jahre alt sein könnte.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweifel am genauen Alter 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T zum Tatzeitpunkt noch jünger als 14 Jahre alt war, ist er strafunmündig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist T zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt gewesen, könnte er schon strafmündig gewesen sein.
Ja!
3. Um gegen T erzieherische Maßnahmen im Sinne des JGG einsetzen zu können, ist hier davon auszugehen, dass er zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
10.6.2023, 16:30:20
Vielleicht kann man hier noch einen vertiefenden Hinweis aufnehmen, wie die Altersbestimmung bei Zweifeln in der Praxis funktioniert? Zahnstatus, anhand der Knochen oder sowas...?
Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht
27.6.2024, 22:46:32
Wie @[Faby](34121) bereits erwähnte, könnte man hier den Hinweis ergänzen, dass gem. § 1 III JGG iVm § 81a StPO - unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine entsprechende körperliche Untersuchung vorgenommen werden kann.