Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff „Zweckstörung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger das Interesse an der Leistung verloren hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt einsetzen kann.

Das Verwendungsrisiko einer Leistung liegt grundsätzlich auf Seiten des Gläubigers. Eine bloße Zweckstörung führt deshalb nicht zum Erlöschen der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 BGB) und insoweit auch nicht zum Untergang des Gegenleistungsanspruchs des Schuldners (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

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