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Herausgabe eines über dem Wert liegenden Veräußerungserlöses (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)
Sachverhalt
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Unentgeltliche Verfügung als Anwendungsfall des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.
Anwendbarkeit von § 816 Abs. 1 S. 2 BGB auf die gemischte Schenkung
G hat einen Laptop im Wert von €1.600. Unter einem Vorwand überredet der böse B den G, B den Laptop zu leihen. Anschließend spiegelt B seiner guten Freundin A glaubhaft vor, ihr als Dank für ihre freundschaftliche Hilfe der letzten Jahre seinen Laptop zu einem symbolisches Preis von €16 zu verkaufen, da er ihn nicht mehr benötige. A, die nichts von der fehlenden Berechtigung des B weiß, stimmt begeistert zu und erhält den Laptop von B.