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Die Nichtleistungskondiktion: 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Nichtleistungskondiktion für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Verwendungskondiktion
Zivilrecht › Bereicherungsrecht

Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)

Arbeitnehmerin N ist bei Arbeitgeberin G angestellt. N fertigt in ihrer Arbeitszeit für einen Kunden der G einen großen Schrank aus Kirschbaumholz an. Des Weiteren verziert sie den Schrank mit aufwändigen Schnitzereien und übergibt ihn dann G. N verlangt von G Ersatz für die aufwendige Arbeit.

Verwendungskondiktion
Zivilrecht › Bereicherungsrecht

Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag

G und S haben einen Vertrag geschlossen. G soll S‘ Auto neu lackieren. Nachdem G das Auto lackiert und übergeben hat, ficht S den Vertrag wegen Erklärungsirrtums wirksam an (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). G verlangt Ersatz für die Arbeitsleistung und die verwendete Farbe.

Verwendungskondiktion
Zivilrecht › Bereicherungsrecht

Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.

Illustration zur Verwertungskondition, auf der ein Mann zu sehen ist, der unbeabsichtigt den Garten seiner Nachbarin bewässert.
Zivilrecht › Bereicherungsrecht

Grundfall Verwendungskondiktion

G gärtnert in seinem Garten. Im Rahmen dessen möchte er auch seinen Rasen bewässern. Unbemerkt bewässert er dabei aber auch den Rasen seiner Nachbarin N. Dies ist G gar nicht recht, weil Ns Rasen ohnehin schon viel schöner aussieht als seiner. G verlangt Ersatz.

K schenkt ihrer Tochter eine Tasse unterm Weihnachtsbaum. V schaut wütend durchs Fenster hinein.
Zivilrecht › Bereicherungsrecht

Die Durchgriffskondiktion nach § 822

§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Vorrang der cessio legis: Die beiden Personen B und G schütteln sich die Hand, während Person S traurig im Hintergrund steht.
Zivilrecht › Bereicherungsrecht

Fall zum Vorrang der cessio legis - Jurafuchs

B übernimmt eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des S gegenüber G (§§ 765 ff. BGB). Als S bei Fälligkeit der Forderung nicht zahlen kann, nimmt G die B in Anspruch. B zahlt an G. Damit erfüllt sie (B) ihre Bürgenschuld (§§ 765 Abs. 1, 767 BGB).

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"gemischte Schenkung": nach hM §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar

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Besitz als erlangtes Etwas

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Bereicherung durch Naturereignis

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auf dessen Kosten 1: Herleitung Zuweisungstheorie

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Rückgriffskondiktion Grundfall

G hat bei K einen Rasen verlegt. Kurz darauf tritt Pilzbefall auf, welchen G beseitigt. Später stellt sich heraus, dass die Pilzsporen aus einem Dünger stammen, den K bei H gekauft hatte. G erklärt nachträglich, dass seine Leistung auf die Schuld des H bezogen war.

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Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?

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§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall

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Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung

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unentgeltliche Verfügung

G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.

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mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands

S leiht sich Gs brandneue Spielkonsole. Diese ist €500 wert. S ist knapp bei Kasse und verkauft die Spielkonsole mit einigem Verhandlungsgeschick an die gutgläubige E für €700. G verlangt Herausgabe der €700 von S.

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Bsp 5: Kein Abzug nach § 818 Abs. 3 BGB

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Veräußerungskette

E kauft ein Buch von S, welches S dem G gestohlen hat. Davon weiß E allerdings nichts. E gefällt das Buch wider Erwarten nicht. Sie (E) verkauft es weiter an die gutgläubige F. G verlangt von E Herausgabe des Veräußerungserlöses.

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Bsp 3: Genehmigung, 185 Abs. 2 BGB

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Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB

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Bsp. 1: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

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Subsidiaritätsprinzip

Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S gegen E einen Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

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Ersitzung als Rechtsgrund

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auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung

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Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung

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Unberechtigte Untervermietung

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Nichtleistungskondiktion: das äußere Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht erfasst

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§ 951 BGB

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Verbrauch fremder Sache

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Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion

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Eingriffskondiktion Grundfall