Die Nichtleistungskondiktion: 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Nichtleistungskondiktion für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
K schenkt ihrer Tochter eine Tasse unterm Weihnachtsbaum. V schaut wütend durchs Fenster hinein.

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Die Durchgriffskondiktion nach § 822

§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Vorrang der cessio legis: Die beiden Personen B und G schütteln sich die Hand, während Person S traurig im Hintergrund steht.

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Fall zum Vorrang der cessio legis - Jurafuchs

B übernimmt eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des S gegenüber G (§§ 765 ff. BGB). Als S bei Fälligkeit der Forderung nicht zahlen kann, nimmt G die B in Anspruch. B zahlt an G. Damit erfüllt sie (B) ihre Bürgenschuld (§§ 765 Abs. 1, 767 BGB).

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Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung

S schenkt ihrer Tochter T ihr Grundstück. Das Grundstück war allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der G belastet. Davon wusste T nichts. Die Grundschuld war auch versehentlich nicht in Grundbuch eingetragen. T erwirbt gutgläubig, lastenfrei Eigentum (§§ 891, 892 BGB).

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Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung

Schuldner S schuldet Gläubiger G €100. S zahlt nicht. Als G in S‘ Vermögen vollstrecken will, pfändet der Gerichtsvollzieher fälschlicherweise das Eigentum von S‘ Freundin F. Es kommt zur Zwangsversteigerung, bei der Erwerber E Sachen der F für €100 ersteigert. F verlangt den Erlös von G.