Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Rückgriffskondiktion Grundfall
G hat bei K einen Rasen verlegt. Kurz darauf tritt Pilzbefall auf, welchen G beseitigt. Später stellt sich heraus, dass die Pilzsporen aus einem Dünger stammen, den K bei H gekauft hatte. G erklärt nachträglich, dass seine Leistung auf die Schuld des H bezogen war.