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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V beauftragt Gutachterin D damit, den Wert seines Grundstücks festzustellen. Das Ergebnis will V Kaufinteressenten vorlegen. D übersieht fahrlässig Schäden im Dachboden und bescheinigt einen zu hohen Grundstückswert. K kauft auf dieser Grundlage von V das Grundstück zu einem überhöhten Preis ab.

Einordnung des Falls

Erkennbarkeit – Gutachterfälle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte gegen D ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.

Ja, in der Tat!

Zunächst muss ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen. Die Einbeziehung nach dem VSD setzt sodann (1) Leistungsnähe des Dritten, (2) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, (3) Erkennbarkeit für den Schuldner und (4) Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. LeGES: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Für Lateinliebhaber: Leges ist der Plural von "lex" und bedeutet übersetzt „Gesetze“.

2. Folgt man der Rechtsprechung, liegen Leistungsnähe der K und Einbeziehungsinteresse der V vor. Ist dies für D auch erkennbar?

Ja!

Erkennbarkeit liegt vor, wenn der Kreis der geschützten Dritten so überschaubar und abgegrenzt ist, dass der Schuldner das Risiko abschätzen kann. Zahl und Namen der Dritten muss der Schuldner aber nicht kennen. Die Erkennbarkeit bezieht sich sowohl auf die Leistungsnähe als auch auf das Einbeziehungsinteresse.D ist bekannt, dass ihr Wertgutachten für einen (potentiellen) Käufer bestimmt ist. Damit ist zugleich für ihn erkennbar, dass dieser darauf vertrauen werde. Gleichzeitig ist der Kreis der Dritten nach der Rechtsprechung noch hinreichend begrenzt. Dabei ist nach der Rechtsprechung unschädlich, dass nicht von vorneherein feststeht, wie viele Kaufinteressenten es geben wird.

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