Erkennbarkeit – Gutachterfälle
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V beauftragt Gutachterin D damit, den Wert seines Grundstücks festzustellen. Das Ergebnis will V Kaufinteressenten vorlegen. D übersieht fahrlässig Schäden im Dachboden und bescheinigt einen zu hohen Grundstückswert. K kauft auf dieser Grundlage von V das Grundstück zu einem überhöhten Preis ab.
Einordnung des Falls
Erkennbarkeit – Gutachterfälle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen D ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja, in der Tat!
2. Folgt man der Rechtsprechung, liegen Leistungsnähe der K und Einbeziehungsinteresse der V vor. Ist dies für D auch erkennbar?
Ja!