Schutzbedürftigkeit - Grundfall

12. Juli 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.

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Einordnung des Falls

Schutzbedürftigkeit - Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) zustehen.

Ja!

Zunächst muss ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen. Die Einbeziehung nach dem VSD setzt sodann (1) Leistungsnähe des Dritten, (2) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, (3) Erkennbarkeit für den Schuldner und (4) Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. LeGES: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Für Lateinliebhaber: Leges ist der Plural von „lex“ und bedeutet übersetzt „Gesetze“.
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2. Ist T schutzbedürftig, obwohl ihr ein deliktischer Anspruch gegen H wegen dessen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zusteht (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Durch den Vertrag mit Schutzwirkung Dritter sollen Haftungslücken geschlossen werden. Dies setzt voraus, dass der Dritte schutzbedürftig ist. Daran fehlt es, wenn der Dritte eigene vergleichbare Ansprüche gegen den Gläubiger oder Dritte hat. Bei deliktischen Ansprüchen fehlt es grds. an der Vergleichbarkeit, z.B. wegen der Exkulpationsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB im Vergleich zum schärferen § 278 S. 1 BGB.Zwischen T und H besteht kein eigenes vertragliches Schuldverhältnis, aufgrunddessen T Schadensersatzansprüche geltend machen kann. T ist somit schutzbedürftig.Auch anderweitige Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter genügen nicht. Sonst könnte jeder Schuldner den Dritten auf den jeweils anderen Vertrag verweisen.

3. Ist die Prüfung des Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. VSD abgeschlossen, wenn die Einbeziehung erfolgreich ist?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schadensersatzanspruch wegen Schutzpflichtverletzung setzt voraus, dass (1) ein (rechtsgeschäftliches oder gesetzliches) Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner eine Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat, (3) er die Verletzung zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB) und (4) dem Gläubiger ein Schaden entstanden istLiegen die Voraussetzungen des VSD vor, so ist lediglich festgestellt, dass ein entsprechendes Schuldverhältnis zum Dritten besteht (1). Im Anschluss sind dann noch die weiteren Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB anzusprechen. Vorliegend wären diese ebenfalls erfüllt, da H als Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet war und trotz Kenntnis der Gefahr nicht eingeschritten ist.
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