Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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U soll den Beistelltisch des B mit hochwertigen Materialien ausbessern. Um Kosten zu sparen, nutzt U aber nur Span- und Holzfaserplatten. Nach der Abnahme fällt B dies auf. B setzt U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Er erklärt U die Minderung.

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Einordnung des Falls

Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Beistelltisch ist bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). B und U vereinbarten, dass U den Beistelltisch des B mit hochwertigeren Materialien ausbessern soll. Stattdessen hat U nur Span- und Holzfaserplatten verwendet. B hat das Werk abgenommen.
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2. B hat ein Recht auf Minderung der Vergütung (§ 634 Nr. 3 BGB, § 638 BGB).

Ja!

Für eine Minderung wird ein (1) wirksamer Werkvertrag, (2) eine Abnahme des Werkes, (3) eine Minderungserklärung, (4) ein Minderungsgrund (Sach- oder Rechtsmangel) und (5) der erfolglose Ablauf einer Nacherfüllungsfrist bzw. deren Entbehrlichkeit gefordert. Hierdurch soll das Recht zur zweiten Andienung seitens des Unternehmers gewahrt werden. U und B schlossen einen wirksamen Werkvertrag. B hat den Beistelltisch abgenommen und die Minderung erklärt. B hat dem U auch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, sodass es einer Minderungserklärung bedarf.

3. Der Beistelltisch ist nach der Minderung weiterhin mangelhaft, weil mit Span- und Holzfaserplatten ausgebessert wurde.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zweck der Minderung ist die Anpassung des Vertrages. Der Besteller soll nur den Wert des mangelhaften Werkes schulden. Nach der Minderung entspricht die Istbeschaffenheit nun der Sollbeschaffenheit. Der Vertrag zwischen B und U wird angepasst. B schuldet dem U nur noch den Werklohn für eine Ausbesserung des Beistelltisches mit Span- und Holzfaserplatten. Das Material kann keinen Sachmangel mehr darstellen.

4. B kann die Zahlung des Werklohns, der über den geminderten Betrag hinausgeht, verweigern.

Ja, in der Tat!

Durch die Minderung wird der Werkvertrag angepasst. Der Unternehmer schuldet nun das "mangelhafte" Werk. Der Besteller schuldet seinerseits nur noch den geminderten Werklohn. Der darüber hinausgehende Betrag kann verweigert werden. B kann die Zahlung den ursprünglichen Werklohns verweigern. Er schuldet U nur noch den geminderten Werklohn.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

STE

StellaChiara

23.6.2023, 12:58:53

Hallöchen, kurze Frage: hatte B bei der Abnahme die Minderung erklärt oder erst danach? wenn er das erst nach der Abnahme tut, kann er doch nicht mehr mindern mangels VOrbehalts der

Mängelrechte

oder?

CR7

CR7

6.11.2023, 12:05:50

In § 640 III BGB heißt es ja, dass ihm die

Mängelrechte

nur dann zustehen, wenn er BEI Abnahme den Mangel kennt. Im SV steht, dass ihm der Mangel später aufgefallen ist. § 640 III BGB regelt den Fall, dass der Besteller den Mangel kennt und trotzdem abnimmt. Dann hat er nur

Mängelrechte

, wenn er bei der Abnahme erklärt, ggf.

Mängelrechte

geltend zu machen. LG

CR7

CR7

6.11.2023, 12:06:49

Entschuldigung, der erste Satz ist missverständlich. Ich meinte, § 640 III BGB heißt es, dass ihm die

Mängelrechte

dann nicht zustehen, wenn er BEI Abnahme den Mangel kennt und dennoch abnimmt. So ist es richtig :-) (bitte edit-button einfügen)


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