Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U soll den Beistelltisch des B mit hochwertigen Materialien ausbessern. Um Kosten zu sparen, nutzt U aber nur Span- und Holzfaserplatten. Nach der Abnahme fällt B dies auf. B setzt U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Er erklärt U die Minderung.
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Einordnung des Falls
Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Beistelltisch ist bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat ein Recht auf Minderung der Vergütung (§ 634 Nr. 3 BGB, § 638 BGB).
Ja!
3. Der Beistelltisch ist nach der Minderung weiterhin mangelhaft, weil mit Span- und Holzfaserplatten ausgebessert wurde.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B kann die Zahlung des Werklohns, der über den geminderten Betrag hinausgeht, verweigern.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
23.6.2023, 12:58:53
Hallöchen, kurze Frage: hatte B bei der Abnahme die Minderung erklärt oder erst danach? wenn er das erst nach der Abnahme tut, kann er doch nicht mehr mindern mangels VOrbehalts der Mängelrechte oder?
CR7
6.11.2023, 12:05:50
In § 640 III BGB heißt es ja, dass ihm die Mängelrechte nur dann zustehen, wenn er BEI Abnahme den Mangel kennt. Im SV steht, dass ihm der Mangel später aufgefallen ist. § 640 III BGB regelt den Fall, dass der Besteller den Mangel kennt und trotzdem abnimmt. Dann hat er nur Mängelrechte, wenn er bei der Abnahme erklärt, ggf. Mängelrechte geltend zu machen. LG
CR7
6.11.2023, 12:06:49
Entschuldigung, der erste Satz ist missverständlich. Ich meinte, § 640 III BGB heißt es, dass ihm die Mängelrechte dann nicht zustehen, wenn er BEI Abnahme den Mangel kennt und dennoch abnimmt. So ist es richtig :-) (bitte edit-button einfügen)