Fall: Beweislastumkehr bei Dauerhafter Bereitstellung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V mietet von Unternehmer U ein Textbearbeitungsprogramm. Nach zwei Jahren lassen sich Dateien ab und zu nicht mehr in eine pdf-Datei umwandeln. Als V um Problembehebung bittet, erwidert U, das Problem läge an ihrem Umgang und sei nicht mangelhaft geliefert worden.
Einordnung des Falls
Fall: Beweislastumkehr bei Dauerhafter Bereitstellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Mangel vor (§ 327e BGB).
Genau, so ist das!
2. V steht somit dem Grunde nach Gewährleistungsrechte zu (§ 327i BGB).
Ja, in der Tat!
3. V kann nicht beweisen, dass das Programm schon bei der Lieferung mangelhaft war. Vor Gericht hat V deshalb keine Chance, da für sie günstige Umstände von ihr zu beweisen sind.
Nein!
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![Simon](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__mpwftaezmgoblr0ksqhyx9i41.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Simon
11.3.2023, 23:48:41
Bei Dauerschuldverhältnissen findet § 327k II BGB mE keine Anwendung, SOFERN der Verbraucher nur Nacherfüllung oder Vertragsbeendigung geltend macht. Nach § 327e I 1 BGB muss der Mangel zur maßgeblichen Zeit vorliegen. Diese ist bei Dauerschuldverhältnissen nach § 327e I 3 BGB der gesamte Bereitstellungszeitraum. Ob das Produkt bereits zu Beginn des Bereitstellungszeitraums mangelhaft war, ist demnach irrelevant. Bedeutung erlangt § 327k II BGB daher nur, sofern der Verbraucher Minderung oder Schadensersatz geltend macht: Dann muss nämlich der Zeitraum beurteilt werden, in dem das Produkt mangelhaft war, und für den Schadensersatz oder Minderung verlangt werden kann.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
24.3.2023, 15:10:28
Hallo Simon, in der Tat ist die Nacherfüllung sowie der Rücktritt auf die Zukunft gerichtet, d.h. für die Ausübung kommt es nicht darauf an, dass das dauerhaft bereitgestellte Produkt (zB eine Cloud) über den gesamten Zeitraum mangelhaft war, sondern maßgeblich ist allein, dass sie zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens/Rücktritts mangelhaft IST. Aus diesem Grund hat die Vermutungswirkung des § 327k Abs. 2 BGB praktisch nur Bedeutung für rückwirkende Ansprüche (zB Minderung, Schadensersatz). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tobic
11.8.2023, 14:08:09
Wenn ich es richtig sehe, müsste die zutreffende Antwort hier "stimmt nicht" sein, so wie es sich auch aus den Erläuterungen ergibt.
Schwanzanwaltschaft
27.8.2023, 14:06:37
Stimmt !