Fall: Beweislastumkehr bei Dauerhafter Bereitstellung

20. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Verbraucherin V mietet von Unternehmer U ein Textbearbeitungsprogramm. Nach zwei Jahren lassen sich Dateien ab und zu nicht mehr in eine pdf-Datei umwandeln. Als V um Problembehebung bittet, erwidert U, das Problem läge an ihrem Umgang und sei nicht mangelhaft geliefert worden.

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Einordnung des Falls

Fall: Beweislastumkehr bei Dauerhafter Bereitstellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Mangel vor (§ 327e BGB).

Genau, so ist das!

Wann ein Mangel vorliegt, bestimmt § 327e BGB. Über die vertraglichen Vereinbarungen trifft der Sachverhalt keine Aussage. Eine pdf-Datei ist ein sehr gängiges Format. Die Konvertierung einer Textdatei in eine pdf ist ebenfalls mehr als gewöhnlich. Deshalb eignet sich das Problem nicht für die gewöhnliche Verwendung (§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Zusätzlich dazu entspricht der digitale Inhalt nicht der üblichen Beschaffenheit, genauer nicht den Anforderungen an die Funktionalität. V hat das Programm gemietet, U war also zur dauerhaften Bereitstellung verpflichtet. Der maßgebliche Zeitraum für das Erfüllen der Anforderungen nach § 327e Abs. 1 BGB ist damit der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung. Die Abweichung ist während des Bereitstellungszeitraums aufgetreten.
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2. V steht somit dem Grunde nach Gewährleistungsrechte zu (§ 327i BGB).

Ja, in der Tat!

Wie im Kaufrecht (§ 437 BGB) oder im Werkvertragsrecht (§ 634 BGB) erfolgt in § 327i BGB eine Aufzählung der Gewährleistungsrechte, die den Verbraucher bei Vorliegen eines Mangels zu Verfügung stehen. Es liegt ein Mangel vor. V kann somit Gewährleistungsrechte geltend machen.

3. V kann nicht beweisen, dass das Programm schon bei der Lieferung mangelhaft war. Vor Gericht hat V deshalb keine Chance, da für sie günstige Umstände von ihr zu beweisen sind.

Nein!

§ 327k BGB sieht eine Beweislastumkehr vor. Demnach muss der Verbraucher das Vorliegen des Mangels nicht beweisen, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung (Abs. 1) oder während des Bereitstellungszeitraums (Abs. 2) zeigt. Bei V hat sich der Mangel zwei Jahre nach der ursprünglichen Bereitstellung gezeigt. Es liegt aber ein Mietverhältnis zugrunde. Maßgeblich ist deshalb Abs. 2, also der gesamte Bereitstellungszeitraum. In diesem Zeitraum hat sich der Mangel gezeigt. Es findet eine Beweislastumkehr statt. Somit hat U zu beweisen, dass der Mangel nicht vorliegt.
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