Fall: Beweislastumkehr bei Dauerhafter Bereitstellung

4. Juli 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V mietet von Unternehmer U ein Textbearbeitungsprogramm. Nach zwei Jahren lassen sich Dateien ab und zu nicht mehr in eine pdf-Datei umwandeln. Als V um Problembehebung bittet, erwidert U, das Problem läge an ihrem Umgang und sei nicht mangelhaft geliefert worden.

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Einordnung des Falls

Fall: Beweislastumkehr bei Dauerhafter Bereitstellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Mangel vor (§ 327e BGB).

Genau, so ist das!

Wann ein Mangel vorliegt, bestimmt § 327e BGB. Über die vertraglichen Vereinbarungen trifft der Sachverhalt keine Aussage. Eine pdf-Datei ist ein sehr gängiges Format. Die Konvertierung einer Textdatei in eine pdf ist ebenfalls mehr als gewöhnlich. Deshalb eignet sich das Problem nicht für die gewöhnliche Verwendung (§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Zusätzlich dazu entspricht der digitale Inhalt nicht der üblichen Beschaffenheit, genauer nicht den Anforderungen an die Funktionalität. V hat das Programm gemietet, U war also zur dauerhaften Bereitstellung verpflichtet. Der maßgebliche Zeitraum für das Erfüllen der Anforderungen nach § 327e Abs. 1 BGB ist damit der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung. Die Abweichung ist während des Bereitstellungszeitraums aufgetreten.
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2. V steht somit dem Grunde nach Gewährleistungsrechte zu (§ 327i BGB).

Ja, in der Tat!

Wie im Kaufrecht (§ 437 BGB) oder im Werkvertragsrecht (§ 634 BGB) erfolgt in § 327i BGB eine Aufzählung der Gewährleistungsrechte, die den Verbraucher bei Vorliegen eines Mangels zu Verfügung stehen. Es liegt ein Mangel vor. V kann somit Gewährleistungsrechte geltend machen.

3. V kann nicht beweisen, dass das Programm schon bei der Lieferung mangelhaft war. Vor Gericht hat V deshalb keine Chance, da für sie günstige Umstände von ihr zu beweisen sind.

Nein!

§ 327k BGB sieht eine Beweislastumkehr vor. Demnach muss der Verbraucher das Vorliegen des Mangels nicht beweisen, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung (Abs. 1) oder während des Bereitstellungszeitraums (Abs. 2) zeigt. Bei V hat sich der Mangel zwei Jahre nach der ursprünglichen Bereitstellung gezeigt. Es liegt aber ein Mietverhältnis zugrunde. Maßgeblich ist deshalb Abs. 2, also der gesamte Bereitstellungszeitraum. In diesem Zeitraum hat sich der Mangel gezeigt. Es findet eine Beweislastumkehr statt. Somit hat U zu beweisen, dass der Mangel nicht vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

11.3.2023, 23:48:41

Bei

Dauerschuldverhältnis

sen findet § 327k II BGB mE keine Anwendung, SOFERN der Verbraucher nur

Nacherfüllung

oder Vertragsbeendigung geltend macht. Nach § 327e I 1 BGB muss der Mangel zur maßgeblichen Zeit vorliegen. Diese ist bei

Dauerschuldverhältnis

sen nach § 327e I 3 BGB der gesamte Bereitstellungszeitraum. Ob das Produkt bereits zu Beginn des Bereitstellungszeitraums mangelhaft war, ist demnach irrelevant. Bedeutung erlangt § 327k II BGB daher nur, sofern der Verbraucher

Minderung

oder

Schaden

sersatz geltend macht: Dann muss nämlich der Zeitraum beurteilt werden, in dem das Produkt mangelhaft war, und für den

Schaden

sersatz oder

Minderung

verlangt werden kann.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.3.2023, 15:10:28

Hallo Simon, in der Tat ist die

Nacherfüllung

sowie der Rücktritt auf die Zukunft gerichtet, d.h. für die Ausübung kommt es nicht darauf an, dass das dauerhaft bereitgestellte Produkt (zB eine Cloud) über den gesamten Zeitraum mangelhaft war, sondern maßgeblich ist allein, dass sie zum Zeitpunkt des

Nacherfüllung

sverlangens/Rücktritts mangelhaft IST. Aus diesem Grund hat die Vermutungswirkung des § 327k Abs. 2 BGB praktisch nur Bedeutung für rückwirkende Ansprüche (zB

Minderung

,

Schaden

sersatz). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TOB

Tobic

11.8.2023, 14:08:09

Wenn ich es richtig sehe, müsste die zutreffende Antwort hier "stimmt nicht" sein, so wie es sich auch aus den Erläuterungen ergibt.

SCH

Schwanzanwaltschaft

27.8.2023, 14:06:37

Stimmt !

OKA

okalinkk

29.3.2025, 21:59:39

ihr erwähnt das Textverarbeitungsprogramm als digitalen Inhalt. Meiner Meinung nach ist es aber eine digitale Dienstleistung nach 327 I 2 Nr 1. Das Textverarbeitungsprogramm habt ihr selbst in den vorherigen Aufgabe als digitale Dienstleistung bezeichnet soweit ich weiss

ROBE

Robert

20.6.2025, 09:42:11

In der ersten Subsumptionsbox steht, dass sich „das Problem nicht für die gewöhnliche

Verwendung

eignet“. Vermutlich soll es heißen, dass ich das Produkt nicht für die gewöhnliche

Verwendung

eignet.

Linne Hempel

Linne Hempel

20.6.2025, 16:46:31

Hallo Robert, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team


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