+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M bietet T an, ihm €50 zu zahlen, wenn T die O umbringt. Die lächerlichen €50 sind für T kein Anreiz. Er tötet die O vielmehr, weil sie in seinen Augen eine arrogante Intrigantin ist, die er seit Kindheitstagen hasst.

Einordnung des Falls

Habgier – Hass und Auftragsmord kommen zusammen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das täterbezogene Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

Diese Rechtsfrage lösen 92,9 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Ein Habgiermord setzt nicht voraus, dass das Gewinnstreben das einzige Motiv zur Tatbegehung ist, es muss aber tatbeherrschend ("bewusstseinsdominant") sein. Es können weitere Motive (Hass, Mitleid, oder Verzweiflung) neben das Gewinnstreben treten (Motivbündel), die nach einer Gesamtbetrachtung in der Tatsituation jedoch nicht bewusstseinsdominant sein dürfen. T tötet O nicht aufgrund des Geldes, sondern aus tiefem Hass. Bei T war der Hass bewusstseinsdominierend.

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