Mord, § 211 StGB: 85 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 85 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Mord, § 211 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs Illustration: A und B planen den Tod des in einer Lagerhalle gefesselten Opfers O1.

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Unterlaufen des Koinzidenzprinzips? Zeitpunkt der Erfüllung von Mordmerkmalen - Jurafuchs

Grundsätzlich müssen Mordmerkmale zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen (Koinzidenzprinzip). In diesem Beschluss bestätigt der BGH seine Vorverlagerungsrechtsprechung und erweitert sie auf Fälle, in denen das Opfer vor der Tötung in eine hilflose Position gebracht wird und diese günstige Gelegenheit bis zur Tötung fortwirkt. Das Mordmerkmal der Heimtücke kann demnach auch bereits vor der Tötungshandlung verwirklicht sein. Zudem stellt der BGH klar, dass es zur Erfüllung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht bei zweiaktigen Geschehen genügt, dass die Tötungsabsicht bereits vor der Begehung der zu verdeckenden Tat gefasst war.

Jurafuchs Illustration: A und B fahren in Autos von dem schwerverletzten Radfahrer R weg, den A gerade überfahren hat.

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Die Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal - Jurafuchs

Der BGH hat klargestellt, dass die Garantenstellung aus Ingerenz, also aufgrund eines früheren Fehlverhaltens, ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Dieses kann nicht einfach auf andere Beteiligte übertragen werden kann. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem ein Autofahrer nach einem tödlichen Unfall einem Freund bei der Beseitigung von Beweismitteln geholfen hatte. Der Fahrer war auf Bitten seines Freundes, der den Unfall unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein verursacht hatte, an den Unfallort zurückgekehrt.

Freierin F streitet mit dem Prostituierten P in Fs Auto.

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Eventualvorsatz vs. direkter Vorsatz: Reicht auch der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Verdeckungsabsicht aus? - Jurafuchs

Trotz des Wortlautes Verdeckungs“absicht“ entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass es im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich genügen soll, wenn der Täter hinsichtlich des Todes des Opfers lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt. Im vorliegenden Fall hatte sich der BGH allerdings mit der besonderen Konstellation zu beschäftigen, dass nur der Tod des Opfers die Aufdeckung des Täters sicher verhindern konnte. Er bestätigte dabei seine Rechtsprechung, dass es in diesem besonders gelagerten Fall subjektiv der Tötungsabsicht und nicht bloß des Eventualvorsatzes bedürfe.