Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht
Unterlaufen des Koinzidenzprinzips? Zeitpunkt der Erfüllung von Mordmerkmalen - Jurafuchs
Grundsätzlich müssen Mordmerkmale zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen (Koinzidenzprinzip). In diesem Beschluss bestätigt der BGH seine Vorverlagerungsrechtsprechung und erweitert sie auf Fälle, in denen das Opfer vor der Tötung in eine hilflose Position gebracht wird und diese günstige Gelegenheit bis zur Tötung fortwirkt. Das Mordmerkmal der Heimtücke kann demnach auch bereits vor der Tötungshandlung verwirklicht sein. Zudem stellt der BGH klar, dass es zur Erfüllung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht bei zweiaktigen Geschehen genügt, dass die Tötungsabsicht bereits vor der Begehung der zu verdeckenden Tat gefasst war.
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Verdeckungsabsicht trotz aufgedeckter Tat? - Jurafuchs
Der BGH entscheidet hier über den Mord an einem Polizisten während einer geplanten Durchsuchung nach Drogen. Das Gericht bekräftigt seine bisherige Linie, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ausscheide, wenn die zu verdeckende Tat bereits aufgedeckt ist und jede Verdeckungshandlung aussichtslos ist. Niedere Beweggründe lägen hingegen vor, wenn der Täter sein Opfer allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen (Berufs-)Gruppe töte.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 2
T bringt P um. Ps Freundin O hat die Tötung beobachtet und T hat nun Angst, dass O ihn bei der Polizei verpfeift. T will O als Zeugin ausschalten und würgt O. O stirbt. Der Anwalt des T behauptet, T habe die O mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Einschränkung des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB): Verwerflicher Vertrauensbruch?
Heimtücke - Verwerflicher Vertrauensbruch (1 StR 393/10)
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex
Der 19-jährige T lernt am Faschingsdienstag 1951 die M kennen und verbringt mit ihr den Abend. M verspricht ihm Geschlechtsverkehr, verweigert diesen später aber. Es sei ihr für diese Nacht zu spät. Aus Ärger und Enttäuschung darüber erschlägt T sie mit einem Trümmerklumpen.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Kannibale
T hat sexuell-kannibalistische Neigungen. Er tötet, schlachtet und verspeist den A. Das Geschehen nimmt T mit einer Videokamera auf, um sich später beim Betrachten des Films sexuell zu befriedigen. Von der Tötung selbst verspricht sich T keine Befriedigung.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Lustmörder
T hat mit O Geschlechtsverkehr und würgt O dabei vorsätzlich bis zum Tod. Im Geschlechtsverkehr als solchem fand T keinerlei geschlechtliche Befriedigung. Allein die Tötung hat ihn erregt.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht
T und O streiten sich seit Jahren um die Erbschaft. T droht der O mehrmals mit vorgehaltener Pistole, sie umzubringen. Als T und O wieder streiten, hält T der O erneut die Pistole an den Kopf und flüstert: „Jetzt bist du dran!“. O nimmt diese Drohung, wie von T vorhergesehen, nicht ernst. T schießt und tötet die O.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Quälen mit KV-Vorsatz, erst danach Tötungsvorsatz
T ist verärgert, weil seine Frau F €100 vertrunken hat, anstatt Lebensmittel einzukaufen. Er misshandelt sie stundenlang körperlich. Infolge fester Tritte erleidet F eine schwere Kopfverletzung und liegt bewusstlos am Boden. T kauft ein. Anschließend fasst er einen Tötungsvorsatz und ertränkt die immer noch bewusstlose F in der Badewanne.