Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
Unterlaufen des Koinzidenzprinzips? Zeitpunkt der Erfüllung von Mordmerkmalen - Jurafuchs
Grundsätzlich müssen Mordmerkmale zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen (Koinzidenzprinzip). In diesem Beschluss bestätigt der BGH seine Vorverlagerungsrechtsprechung und erweitert sie auf Fälle, in denen das Opfer vor der Tötung in eine hilflose Position gebracht wird und diese günstige Gelegenheit bis zur Tötung fortwirkt. Das Mordmerkmal der Heimtücke kann demnach auch bereits vor der Tötungshandlung verwirklicht sein. Zudem stellt der BGH klar, dass es zur Erfüllung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht bei zweiaktigen Geschehen genügt, dass die Tötungsabsicht bereits vor der Begehung der zu verdeckenden Tat gefasst war.
Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
Verdeckungsabsicht trotz aufgedeckter Tat? - Jurafuchs
Der BGH entscheidet hier über den Mord an einem Polizisten während einer geplanten Durchsuchung nach Drogen. Das Gericht bekräftigt seine bisherige Linie, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ausscheide, wenn die zu verdeckende Tat bereits aufgedeckt ist und jede Verdeckungshandlung aussichtslos ist. Niedere Beweggründe lägen hingegen vor, wenn der Täter sein Opfer allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen (Berufs-)Gruppe töte.
Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
Die Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal - Jurafuchs
Der BGH hat klargestellt, dass die Garantenstellung aus Ingerenz, also aufgrund eines früheren Fehlverhaltens, ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Dieses kann nicht einfach auf andere Beteiligte übertragen werden kann. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem ein Autofahrer nach einem tödlichen Unfall einem Freund bei der Beseitigung von Beweismitteln geholfen hatte. Der Fahrer war auf Bitten seines Freundes, der den Unfall unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein verursacht hatte, an den Unfallort zurückgekehrt.
Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
Eventualvorsatz vs. direkter Vorsatz: Reicht auch der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Verdeckungsabsicht aus? - Jurafuchs
Trotz des Wortlautes Verdeckungs“absicht“ entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass es im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich genügen soll, wenn der Täter hinsichtlich des Todes des Opfers lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt. Im vorliegenden Fall hatte sich der BGH allerdings mit der besonderen Konstellation zu beschäftigen, dass nur der Tod des Opfers die Aufdeckung des Täters sicher verhindern konnte. Er bestätigte dabei seine Rechtsprechung, dass es in diesem besonders gelagerten Fall subjektiv der Tötungsabsicht und nicht bloß des Eventualvorsatzes bedürfe.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 2
T bringt P um. Ps Freundin O hat die Tötung beobachtet und T hat nun Angst, dass O ihn bei der Polizei verpfeift. T will O als Zeugin ausschalten und würgt O. O stirbt. Der Anwalt des T behauptet, T habe die O mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Habgier und Furcht vor Anzeige
T bricht in den "Tante-Emma-Laden" der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige, aber vor allem um seine Suche nach Geld fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Straftat vs. Ordnungswidrigkeit
T wird vom Polizeibeamten P in einer 30er Zone mit 61km/h nach Abzug der Toleranz erwischt. P hält den T an. T hat Angst um seinen Führerschein und tötet den P, um das Bußgeld, die Punkte und das Fahrverbot zu vermeiden.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Dolus eventualis und Ermöglichungsabsicht
T überfällt den O in seiner Wohnung und betäubt ihn mit Chloroform. O erholt sich schon nach 30 Minuten. T beschließt nun auf andere Weise endgültig dafür zu sorgen, dass er weiter ungestört nach Geld suchen kann. Er würgt den O und billigt dabei, dass sein Handeln zum Tod des O führen könnte. O stirbt.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Habgier – Auftragsmörder erhält die Summe nicht
T ist professioneller Auftragsmörder und erhält von M den Auftrag, die O gegen Zahlung von €15.000 umzubringen. Nachdem T die O erschossen hat und von M Zahlung fordert, erwidert dieser, er habe es sich anders überlegt und wolle kein Geld zahlen.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht
T und O streiten sich seit Jahren um die Erbschaft. T droht der O mehrmals mit vorgehaltener Pistole, sie umzubringen. Als T und O wieder streiten, hält T der O erneut die Pistole an den Kopf und flüstert: "Jetzt bist du dran!" O nimmt diese Drohung, wie von T vorhergesehen, nicht ernst. T schießt und tötet die O.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Quälen mit KV-Vorsatz, erst danach Tötungsvorsatz
T ist verärgert, weil seine Frau F €100 vertrunken hat statt einzukaufen. Er misshandelt sie stundenlang körperlich. Infolge fester Tritte erleidet F eine schwere Kopfverletzung und liegt bewegungslos am Boden. T kauft ein. Anschließend fasst er einen Tötungsvorsatz und ertränkt F in der Badewanne.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Protrahierte Tötung
T möchte O möglichst qualvoll zu Tode bringen. Zunächst würgt er O, um Todesangst zu erzeugen. Danach malträtiert er O über Stunden mit einer selbstgebauten "Todeslatte" voller Nägel. Zuletzt tötet er O mit einem gezielten Stich ins Herz.