Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht
Unterlaufen des Koinzidenzprinzips? Zeitpunkt der Erfüllung von Mordmerkmalen - Jurafuchs
Grundsätzlich müssen Mordmerkmale zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen (Koinzidenzprinzip). In diesem Beschluss bestätigt der BGH seine Vorverlagerungsrechtsprechung und erweitert sie auf Fälle, in denen das Opfer vor der Tötung in eine hilflose Position gebracht wird und diese günstige Gelegenheit bis zur Tötung fortwirkt. Das Mordmerkmal der Heimtücke kann demnach auch bereits vor der Tötungshandlung verwirklicht sein. Zudem stellt der BGH klar, dass es zur Erfüllung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht bei zweiaktigen Geschehen genügt, dass die Tötungsabsicht bereits vor der Begehung der zu verdeckenden Tat gefasst war.
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Verdeckungsabsicht trotz aufgedeckter Tat? - Jurafuchs
Der BGH entscheidet hier über den Mord an einem Polizisten während einer geplanten Durchsuchung nach Drogen. Das Gericht bekräftigt seine bisherige Linie, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ausscheide, wenn die zu verdeckende Tat bereits aufgedeckt ist und jede Verdeckungshandlung aussichtslos ist. Niedere Beweggründe lägen hingegen vor, wenn der Täter sein Opfer allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen (Berufs-)Gruppe töte.
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Die Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal - Jurafuchs
Der BGH hat klargestellt, dass die Garantenstellung aus Ingerenz, also aufgrund eines früheren Fehlverhaltens, ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Dieses kann nicht einfach auf andere Beteiligte übertragen werden kann. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem ein Autofahrer nach einem tödlichen Unfall einem Freund bei der Beseitigung von Beweismitteln geholfen hatte. Der Fahrer war auf Bitten seines Freundes, der den Unfall unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein verursacht hatte, an den Unfallort zurückgekehrt.
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Eventualvorsatz vs. direkter Vorsatz: Reicht auch der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Verdeckungsabsicht aus? - Jurafuchs
Trotz des Wortlautes Verdeckungs“absicht“ entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass es im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich genügen soll, wenn der Täter hinsichtlich des Todes des Opfers lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt. Im vorliegenden Fall hatte sich der BGH allerdings mit der besonderen Konstellation zu beschäftigen, dass nur der Tod des Opfers die Aufdeckung des Täters sicher verhindern konnte. Er bestätigte dabei seine Rechtsprechung, dass es in diesem besonders gelagerten Fall subjektiv der Tötungsabsicht und nicht bloß des Eventualvorsatzes bedürfe.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 2
T bringt P um. Ps Freundin O hat die Tötung beobachtet und T hat nun Angst, dass O ihn bei der Polizei verpfeift. T will O als Zeugin ausschalten und würgt O. O stirbt. Der Anwalt des T behauptet, T habe die O mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet.

Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung in Verdeckungsabsicht
T stiehlt dem O seinen Habersack. Damit der O den T später nicht bei der Polizei verpfeifen kann, tötet er ihn.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex
Der 19-jährige T lernt am Faschingsdienstag 1951 die M kennen und verbringt mit ihr den Abend. M verspricht ihm Geschlechtsverkehr, verweigert diesen später aber. Es sei ihr für diese Nacht zu spät. Aus Ärger und Enttäuschung darüber erschlägt T sie mit einem Trümmerklumpen.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Wehrlosigkeit infolge Arglosigkeit – Fesselungs-Fall
T und O streiten sich heftig. O lässt sich einvernehmlich von T fesseln, um ihre Loyalität unter Beweis zu stellen. Der Streit eskaliert und T beschließt, die gefesselte O umzubringen. Zu diesem Zweck faltet T vor ihren Augen ein Tuch. O wird klar, was T vorhat, und sie ruft in Todesangst um Hilfe. Doch T legt das Tuch um ihren Hals und erdrosselt sie.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Verursachung seelischer Qualen
Infolge eines Streits fesselt T die Z. Dann beschließt sie, Z zu töten. Vor den Augen der Z faltet T ein großes Kopftuch durch mehrfaches Umschlagen zusammen und nähert sich ihr langsam. Z erkennt, was T vorhat und ruft in Todesangst um Hilfe. T lässt Z eine Stunde zittern, kniet dann hinter ihr und erdrosselt sie.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Quälen mit KV-Vorsatz, erst danach Tötungsvorsatz
T ist verärgert, weil seine Frau F €100 vertrunken hat, anstatt Lebensmittel einzukaufen. Er misshandelt sie stundenlang körperlich. Infolge fester Tritte erleidet F eine schwere Kopfverletzung und liegt bewusstlos am Boden. T kauft ein. Anschließend fasst er einen Tötungsvorsatz und ertränkt die immer noch bewusstlose F in der Badewanne.