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Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491, 492 BGB) – Schriftform und Heilung (§ 494 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Heilung eines Formmangels durch Auszahlung des Darlehens (§ 494 Abs. 2 BGB)
Verbraucher V nimmt mündlich zur Finanzierung seiner Eigentumswohnung bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €100.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. B überweist den Betrag auf das Konto des V.
Blanketturkunde beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB)
Verbraucher V möchte zur Finanzierung einer Kaffeemaschine bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €1.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. V unterschreibt eine Blanketturkunde, welche B später ausfüllt und selbst unterzeichnet.