Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Vereinbarung einer Form – Wahrung der Form hat konstitutive Bedeutung
V möchte K ihren sprechenden Graupapageien Otto verkaufen. Bei der Verhandlung über den Preis und die Haltungsbedingungen stimmen sie ab, der Kaufvertrag müsse zwingend schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Drei Tage später einigen sie sich im mündlichen Gespräch über alle Vertragsbedingungen.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Durch Rechtsgeschäft vereinbartes Formerfordernis; einfache/doppelte Schriftformklausel
K möchte von V ein Kanu kaufen. K und V schließen einen schriftlichen Kaufvertrag und vereinbaren, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Die Parteien einigen sich nach Vertragsschluss auf einen abweichenden Liefertermin.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)
K möchte ein Segelboot von V kaufen. Der Kaufvertrag soll schriftlich erfolgen. K macht V ein Angebot mittels eines Schreibens, welches er eigenhändig unterschreibt. V setzt seinerseits ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben auf, mit welchem er gegenüber K den Kaufvertrag annimmt.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden
V verkauft an K in notarieller Urkunde ein Grundstück. Mündlich vereinbaren V und K, ohne dies zu beurkunden, eine Grundstücksfläche von 1.000 m² (Nebenabrede). V überträgt K das Eigentum am Grundstück (Auflassung und Eintragung, §§ 873, 925 BGB).