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Fall zur sukzessiven Beurkundung - Jurafuchs
K klettert gerne in den Bergen und möchte von V ein Grundstück in den Alpen kaufen. Dazu besucht K den Notar und beurkundet wirksam sein Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages. V lässt seine Annahme zum Abschluss des Kaufvertrages wirksam notariell beurkunden.

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Einfache Schriftformklausel in AGB
M und V schließen einen schriftlichen Formularmietvertrag über einen Geschäftsraum zum monatlichen Mietzins von €1500. Der Mietvertrag enthält eine einfache Schriftformklausel. Nachträglich vereinbaren M und V einen Mietzins in Höhe von €1200.
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Blanketturkunde, § 492 Abs. 1
Verbraucher V möchte zur Finanzierung einer Kaffeemaschine bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €1.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. V unterschreibt eine Blanketturkunde, welche B später ausfüllt und selbst unterzeichnet.
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Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB
Dem Friseursalon des F geht es wirtschaftlich nicht gut. Betriebsbedingt muss F daher seinem Arbeitnehmer A kündigen. Hierzu fixiert F die Erklärung schriftlich und unterschreibt sie abschließend. Die Gründe der Kündigung werden nicht genannt.
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Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 2
K möchte von V Möbel im Wert von €20.000 erwerben. V verlangt eine Bürgschaft. B erklärt sich bereit, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. B gibt die vollständige Bürgschaftserklärung als elektronisches Dokument versehen mit einer qualifiziert elektronischen Signatur ab.
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Unterschriebenes Original, kein Fax
Arbeitgeberin A möchte ihrem Mitarbeiter M betriebsbedingt kündigen. Hierzu fertigt A eine Kündigungserklärung an und unterschreibt diese eigenhändig. A schickt nun die Kündigungserklärung per Fax an M.
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Elektronische Form (§ 126a BGB)
M möchte ein Café eröffnen und dazu von V einen Geschäftsraum für 2 Jahren anmieten. M und V legen die Vertragsbedingungen unter Nennung ihrer Namen in einer PDF-Datei fest und versehen diese mit ihrer eingescannten Unterschrift. Jeder speichert die Datei auf einem eigenen USB-Stick.
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Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden
V verkauft an K in notarieller Urkunde ein Grundstück. Mündlich vereinbaren V und K, ohne dies zu beurkunden, eine Grundstücksfläche von 1.000 m² (Nebenabrede). V überträgt K das Eigentum am Grundstück (Auflassung und Eintragung, §§ 873, 925 BGB).