Quälen (§ 225 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Quälen“ (§ 225 Abs. 1 StGB):
Quälen ist das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen und Leiden.
Definiere den Begriff „Quälen“ (§ 225 Abs. 1 StGB):
Quälen ist das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen und Leiden.
ri
13.8.2021, 22:20:22
In den Aufgaben wurde Quälen definiert als „Zufügen von Leid oder länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen körp. oder seelischer Art.“ Hörte sich so an als müsste Leid nur einmal zugefügt werden.
Lukas_Mengestu
18.11.2021, 11:10:47
Hallo Ri, in der Tat bedarf es zur Erfüllung des Merkmals typischerweise nur einer Handlung, also eine Zufügung. Daraus müssen dann aber länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden resultieren (vgl. Hardtung, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 225 RdNr. 13). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team