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Verwendungsersatz bei gutgläubigem Erwerb und nützlicher Verwendung (§ 996 BGB)
Sachverhalt
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Verwendungsersatz bei bösgläubigem Erwerb und nützlicher Verwendung (§ 996 BGB)?
K kauft von V ein Fahrrad. Später erfährt er, dass das Fahrrad zuvor der E gestohlen wurde. Er behält es dennoch. Kurz darauf tauscht K für 50 € den abgenutzten Sattel gegen einen nagelneuen aus.
Verwendungsersatzanspruch des Besitzers nach Rückgabe des Mountainbikes
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, ohne von dessen Geschäftsunfähigkeit zu wissen. Er tätigt notwendige Verwendungen. Als der Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, gibt K es unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen heraus. V will nicht zahlen.