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Herausgabe des Erlangten nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB - Fall
Sachverhalt
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Haftung wegen Übernahmeverschuldens nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB - Fall
U ist im Urlaub. Sie hat ihrem Freund F den Schlüssel für ihre Wohnung überlassen, um bis zu ihrer Rückkehr ihre Blumen zu gießen. Da F Geld braucht, vermietet er die Wohnung in eigenem Namen an M unter. Diese zerbricht aus Unachtsamkeit eine Vase der U im Wert von €300.
Bereicherungsanspruch des Geschäftsführers, §§ 687 Abs. 2, S. 2, 684 S. 1 BGB (Fall)
Diebin D stiehlt das Motorrad des E im Wert von €3.000. Sie lässt die Kupplung für €200 reparieren und verkauft es für €5.000 an Käufer K. Kurz darauf kommt die Polizei D auf die Schliche. E verlangt von D die €5.000 „wegen angemaßter Eigengeschäftsführung“ heraus.