Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)


Wann „gebraucht“ man eine Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)?

Eine (unechte oder verfälschte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.

Diese Möglichkeit (die keine tatsächliche Kenntnisnahme voraussetzt) besteht bspw., wenn jemand ein Kfz mit einem falschen Kennzeichen fährt. Dagegen liegt im bloßen Beisichführen eines gefälschten Führerscheins noch kein Gebrauchen. Ebenso wenig gebraucht die Urkunde, wer sich nur auf eine in seinem oder in notariellem Besitz befindliche Urkunde beruft, ohne dem zu Täuschenden ihre sinnliche Wahrnehmung zu ermöglichen (BGHSt 36, 64, 65 f.).

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