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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der greise Hubertus Alm (H) führt einen erbitterten Nachbarschaftskrieg vor Gericht mit seiner Nachbarin Anke Altklug. Kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung stirbt H und hinterlässt seine beiden erwachsenen Töchter und Alleinerbinnen Tina und Nina.

Einordnung des Falls

Parteibezeichnung bei Erben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit Hs Tod ist auch der Rechtsstreit automatisch vorüber.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Tod einer Partei nach Klageerhebung tritt zunächst lediglich eine Untrebrechung des Verfahrens ein bis der Rechtsnachfolger das Verfahren wieder aufgenommen hat (§ 239 ZPO).Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt durch einen entsprechenden Schriftsatz an das Gericht (§ 250 ZPO) oder durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung.

2. Wenn der Rechtsstreit von T & N aufgenommen wird, bleibt weiterhin nur H im Rubrum als Partei aufgeführt.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Rubrum sind notwendig nur die Parteien aufzuführen, die am Schluss der mündlichen Verhandlung tatsächlich noch an dem Rechtsstreit teilnehmen.H ist tot und damit automatisch als Partei aus dem Prozess ausgeschieden. Stattdessen müssen vielmehr seine Rechtsnachfolgerinnen, also seine beiden Töchter als Parteien in das Rubrum aufgenommen werden.Aus Klarstellungsgründen ist es allerdings üblich, im Rubrum zumindest auch den Verstorbenen anzuführen.

3. Genügt es die Töchter als „Erbengemeinschaft Hubertus Alm“ in das Rubrum aufzunehmen?

Nein!

Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann auch nicht abgekürzt werden. Da alle Erben Parteien werden, sind sie alle mit Namen und Adresse im Rubrum aufzuführen.In dem Rechtsstreit der Erben des am ... verstorbenen Hubertus Alm, nämlich 1) Tina Alm, [Adresse], 2) Nina Alm, [Adresse], Kläger,

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