Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 4
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S kauft neben dem Studium Sammlerausgaben von Comics an und verkauft diese über eine Online-Plattform weiter, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Bislang konnte er seine Kosten mit den Einnahmen nicht decken. Mitarbeiter hat er keine. Die Abrechnung macht er am Wochenende zu Hause selbst.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem S mit Comics handelt, wird er offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem S mit Comics handelt, ist er selbstständig tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Comic-Handel stellt eine planmäßige Tätigkeit dar (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Der Comic-Handel des S ist eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. Indem S mit Comics handelt, ist er freiberuflich, künstlerisch oder wissenschaftlich tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Indem S über eine Online-Plattform mit Comics handelt, übt er eine verbotene und sittenwidrige Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein!
7. Der Comic-Handel ist ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB)
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Grenzbaum
2.1.2024, 23:17:38
Wieso wird beim Kleingewerbe § 2 HGB zitiert? Das HGB gilt doch nicht für Kleingewerbetreibende, oder? oder meinte man § 1 Abs. 2 HGB („nicht erfordert“)?
Bubbles
2.1.2024, 23:38:03
Kleingewerbetreibende sind keine „Istkaufmänner“ iSd § 1 HGB, können jedoch gemäß § 2 HGB die Kaufmannseigenschaft wählen und sie sich gewissermaßen durch Eintragung im Handelsregister ver
leihen lassen („Kannkaufmann“ (mit „Rückfahrkarte“, da der Kleingewerbetreibende sich grds wieder aus dem Register löschen lassen kann und dadurch die Kaufmannseigenschaft wieder verliert))
Amastris
2.3.2024, 18:44:11
Müsste es in der Fragestellung nicht Handelsgewerbe nach § 1 II statt 1 I heißen?
Leo Lee
4.3.2024, 12:01:44
Hallo Amastris, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, 1 II HGB sei der Maßstab für das Vorliegen eines Handelsgewerbes entscheidend. Dies ist auch insofern zutreffend, als 1 II HGB einen wesentlichen Bestandteil der Definition. Bildet. Beachte allerdings, dass 1 II HGB eben eine Vermutung aufstellt, dass ein Handelsgewerbe erstmal vermutet wird, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben sind. Ob allerdings ein Handelsgewerbe schlechthin vorliegt, ist eine Frage der „Definition“, die sich nach 1 I HGB richtet. Somit ist Kaufmann gem. 1 I HGB derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt. Wann u.a. ein Handelsgewerbe vorliegt, richtet sich wiederum (teilweise) nach 1 II HGB! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Ebenroth/Boujong HGB 5. Auflage, Kindler § 1 Rn. 42 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo