Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Schadensersatz neben der Leistung (§§ 327i Nr. 3 Var. 1, 280 I BGB)
Schadensersatz neben der Leistung (§§ 327i Nr. 3 Var. 1, 280 I BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U eine Antivirensoftware. Es stellt ich heraus, dass die Software selbst mit einem Virus befallen ist. V muss deshalb ihren Computer neu aufsetzen. Dabei geht ihr auch ein E-Book verloren, welches sie für €10 gekauft hatte.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz neben der Leistung (§§ 327i Nr. 3 Var. 1, 280 I BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V will eine neue, nicht virenbefallene Software. Sie hat einen Anspruch auf Nacherfüllung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch beim Schadensersatz trifft das Gewährleistungssystem der §§ 327 ff. BGB abschließende eigene Regelungen. Ein Rückgriff auf die §§ 280 ff. BGB ist nicht möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB liegen hier vor.
Ja!
4. V hat einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§§ 327i Nr. 3 Var. 1, 280 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
mdln.k
5.9.2024, 10:16:12
mdln.k
5.9.2024, 10:19:12
Leo Lee
9.9.2024, 09:40:44
Hallo mdln.k, viele Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man hier den Verlust des E-Books unter dem Begriff
Mangelfolgeschadensubsumieren, zumal wir uns bei 280 I befinden! Denn aufgrund des fehlerhaften Softwares geht das eigentliche Produkt verloren, was vergleichbar ist mit bspw. der zerstörte Parkettboden bei mangelhafter Waschmaschine, die "Wasser lässt". Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 1 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Sassun
17.10.2024, 14:30:30
Könnte hier rein hypothetisch auch ein SE mit (§ 327i Nr. 3) §§ 280 I, 241 II konstruiert werden? Die PV wäre dann die Verletzung von Vs Interessen nach § 241 II Var. 3 (E-Book weder Recht noch Rechtsgut)?