Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Abgrenzung zu § 445a f. BGB
Abgrenzung zu § 445a f. BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händler H deckt sich bei Hersteller R mit Smartwatches ein. Eine dieser Smartwatches verkauft H an Verbraucherin V. Es stellt sich heraus, dass das Betriebssystem der Uhr mangelhaft ist. V verlangt Nacherfüllung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zu § 445a f. BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Smartwatch handelt es sich um eine Ware mit digitalen Elementen (vgl. § 327a Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Betriebssystem wird rechtlich getrennt von der Uhr behandelt (§ 327a Abs. 3 BGB).
Nein!
3. Im Rahmen der Nacherfüllung entstehen H Aufwendungen in Höhe von €190. Kann H diese Aufwendungen von R im Rahmen eines Unternehmerregresses nach der Regelung über digitale Produkte (§ 327u Abs. 1 S. 2 BGB) geltend machen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Auf Waren mit digitalen Elementen sind die §§ 475b ff. BGB anwendbar. Hier sind aber keine Regressmöglichkeiten kodifiziert. Ist ein Regress des H gegen R deshalb ausgeschlossen (§ 445a BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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