Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Abgrenzung zu § 445a f. BGB
Abgrenzung zu § 445a f. BGB
7. März 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (7.477 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händler H deckt sich bei Hersteller R mit Smartwatches ein. Eine dieser Smartwatches verkauft H an Verbraucherin V. Es stellt sich heraus, dass das Betriebssystem der Uhr mangelhaft ist. V verlangt Nacherfüllung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zu § 445a f. BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Smartwatch handelt es sich um eine Ware mit digitalen Elementen (vgl. § 327a Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Betriebssystem wird rechtlich getrennt von der Uhr behandelt (§ 327a Abs. 3 BGB).
Nein!
3. Im Rahmen der Nacherfüllung entstehen H Aufwendungen in Höhe von €190. Kann H diese Aufwendungen von R im Rahmen eines Unternehmerregresses nach der Regelung über digitale Produkte (§ 327u Abs. 1 S. 2 BGB) geltend machen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Auf Waren mit digitalen Elementen sind die §§ 475b ff. BGB anwendbar. Hier sind aber keine Regressmöglichkeiten kodifiziert. Ist ein Regress des H gegen R deshalb ausgeschlossen (§ 445a BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Andreas
4.5.2023, 12:35:28
Zusätzlich könnte der Zweitverkäufer gegen den Erstverkäufer einen Anspruch aus 280 I, 281 iVm 437 Nr.3, 445a II geltend machen oder?

Carl Wagner
5.5.2023, 17:35:34
Hallo, Andreas! Hier müssen wir differenzieren. § 445a II BGB verlangt, dass der Verkäufer (H) die verkaufte Sache zurücknehmen musste oder der Kaufpreis gemindert wurde. Für die Nacherfüllung heißt das, dass § 445a II BGB nur greift, wenn die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung erfolgte. Bei einer erfolgreichen
Nachbesserungverbleibt die Sache nicht beim Verkäufer (H), so dass für die Privilegierung des § 445a II BGB kein Raum ist. Der Verkäufer (H) kann also nur im Wege des unselbstständigen Regress seine Nacherfüllungskosten geltend machen, wenn er eine neue Sache lieferte und die mangelhafte Sache zurücknam, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB iVm § 445a II BGB. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
himarious
22.8.2023, 18:29:14
Hat V auch Ansprüche gegen R?
QuiGonTim
17.4.2024, 08:20:16
Solche könnten sich allenfalls aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz) ergeben. Dafür Bedarf es neben einem Produktfehler einer Tötung oder
Gesundheitsschädigungeines Menschen oder einer Sachbeschädigung. Nicht von dem ist hier ersichtlich. Der Schadenersatzanspruch nach dem ProdHaftG scheidet also aus. Daneben sind die verbraucherschützenden Vorschriften des BGB als nicht nur leges speciales vorrangig anwendbar. Ansprüche gegen den Hersteller als solchen ergeben sich aus diesen Regelungen nicht.
Eileen 🦊
23.7.2024, 17:13:44
Gibt es einen Grund wieso ihr den 478 nicht mit zitiert habt? LG

Stella
10.12.2024, 12:51:30
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