Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Politisch motivierte Tötung (2 StR 531/02)
Politisch motivierte Tötung (2 StR 531/02)
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (6.927 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T trifft nachts auf O. O gehört seinem äußeren Erscheinungsbild nach der „Skinhead”-Szene an. T hasst Rechtsextreme und beschließt, O zu töten. So geschieht es.
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Einordnung des Falls
Politisch motivierte Tötung (2 StR 531/02)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Mordes strafbar gemacht haben, indem er O tötete (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Können politische Motive grundsätzlich niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB sein?
Genau, so ist das!
3. T hat O getötet, weil er in ihm einen Rechtsextremen sah. Ist das nach BGH ein niedriger Beweggrund?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
31.8.2021, 21:44:37
Was ist, wenn T ein Migrationshintergrund hat und öfters von Menschen der Rechten Szene schikaniert wird, aber nicht speziell von O ?

Lukas_Mengestu
27.10.2021, 12:28:08
Hallo s.t., auch dann bleibt es zunächst einmal bei dem Grundsatz, dass es verwerflich ist, Menschen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe umzubringen. Da das Merkmal der "niederen Beweggründe" aber eng verknüpft ist mit der Frage, ob eine Tat "nachvollziehbar" ist, wird man in diesem Fall eventuell zu einer abweichenden Bewertung kommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus
29.11.2024, 22:40:16
Ich weiß ihr überspitzt eure Sachverhalte. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass Tötungsdelikte laut dem Verfassungsschutz seit jeher fester Bestandteil der rechtsextremenen Szene sind, während sie in der linksextremen Szene absolute Ausnahmeerscheinungen darstellen (RAF).

Linne_Karlotta_
19.12.2024, 16:11:47
Hey @[DeliktusMaximus](178154), danke für den ergänzenden Hinweis, dem ich nichts entgegenzusetzen habe. Zu dem Punkt, dass der Sachverhalt überspitzt ist, muss ich jedoch sagen, dass diesem Fall ein Urteil des BGH zugrunde liegt: BGH, Urteil vom 11.07.2003 - 2 StR 531/02 (https://
openjur.de/u/67074.html). Wir haben in der App auch viele Fälle, in denen es um rechtsextremistisch motiviertes Handeln geht. An dieser Stelle wollten wir nicht den Eindruck erwecken, die politisch motivierten Straftaten in Deutschland kämen vor allem aus der Linken Szene. Wir versuchen aber, möglichst viele verschiedene Fälle abzubilden. Unser Anliegen ist es auch, die Fälle aus der Rspr. verstärkt in größere (politische) Kontexte einzuordnen, können das aber nicht an jeder Stelle leisten. Sich mit gesellschaftlichen Verhältnissen (kritisch) auseinanderzusetzen ist aber ein wichtiger Bestandteil der Arbeit von Jurist*innen. Also: Weiter so ;) Viele Grüße, Linne – für das Jurafuchs-Team