Politisch motivierte Tötung (2 StR 531/02)

9. Juli 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T trifft nachts auf O. O gehört seinem äußeren Erscheinungsbild nach der „Skinhead”-Szene an. T hasst Rechtsextreme und beschließt, O zu töten. So geschieht es.

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Einordnung des Falls

Politisch motivierte Tötung (2 StR 531/02)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich wegen Mordes strafbar gemacht haben, indem er O tötete (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

Genau, so ist das!

Dafür müsste T einen anderen Menschen getötet haben. Im subjektiven Tatbestand müsste er vorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Zudem müsste er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. Können politische Motive grundsätzlich niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB sein?

Genau, so ist das!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen.Es geht dabei nicht um eine moralische Beurteilung. Vielmehr sind die in der Rechtsgemeinschaft als sittlich verbindlich anerkannten Anschauungen zu Grunde zu legen, sowie die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Demnach sind politische Motive zumindest dann „niedrig”, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen und es quasi als Repräsentant einer Gruppe getötet werden soll (RdNr. 32).In der Klausur darfst Du nicht argumentieren, es lägen niedrige Beweggründe vor, da das jeweilige Motiv kein Grund sei jemanden zu töten. Darum wird die Tötung schon allgemein bestraft. Für niedrige Beweggründe muss eine besondere Verwerflichkeit dazu kommen.

3. T hat O getötet, weil er in ihm einen Rechtsextremen sah. Ist das nach BGH ein niedriger Beweggrund?

Ja, in der Tat!

T hat O der rechtsextremen Szene zugerechnet. Das ist der einzige Grund, aus dem er ihn getötet hat. Er hat O deshalb allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen und ihn quasi als Repräsentant einer Gruppe getötet.Der Fall beruht auf einer Originalentscheidung des BGH aus dem Jahr 2003. Seitdem wurden wiederum zahlreiche rechtsextreme Täter, die ihrerseits aus politischen Motiven andere getötet hatten, wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt. Dazu gehört etwa der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke im Jahr 2019.
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