Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Grundlagen
Grenze der "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Friede mit Skandiland I"
Grenze der "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Friede mit Skandiland I"
8. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (5.671 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Das autoritär regierte Skandiland überfällt seinen Nachbarstaat Makronesien. Der Gemeinderat von Zoffenhausen beschließt, „die Bundesregierung darüber zu informieren, dass das Rathaus von Zoffenhausen für sofortige Friedensgespräche zwischen Skandiland und Makronesien zur Verfügung steht“.
Diesen Fall lösen 87,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grenze der "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Friede mit Skandiland I"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG den Gemeinden die Verbandskompetenz zur Regelung örtlicher Angelegenheiten verschaffen?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gemeinde kann sich auf eine Verbandskompetenz aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG berufen, wenn sie zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft politisch äußert.
Genau, so ist das!
3. Kann sich die Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ein allgemein-politisches Mandat herleiten, das über die Kommunalpolitik hinausgeht?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Friedensverhandlungen zwischen Skandiland und Makronesien sind eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG.
Nein!
5. Der Beschluss des Gemeinderats kann nicht beanstandet werden, weil er keine Rechtswirkung entfaltet.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der Beschluss des Gemeinderats ist rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
20.4.2023, 12:51:51
Und wie könnte man die Gemeinde dann "sanktionieren“ für dieses Verhalten? Kann dann der Bund gegen die Gemeinde klagen?

Paul König
21.4.2023, 17:16:19
Hey @[(af)](145419), dafür gibt es die Kommunalaufsicht (§§ 119 ff. GO NRW). Das heißt, die jeweilige Aufsichts
behördedes Landes (zB das Landratsamt) würde einschreiten. Dazu werden auch noch Fälle kommen, auf die Du dich freuen kannst! Dieser Fall ist übrigens based on a true story aus Stralsund, hier wird das ganz gut erklärt: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/stralsund-will-ort-fuer-friedensverhandlungen-werden-absetzung-bundesregierung-verfassungswidrig-ukraine-krieg-russland/ Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)
Eva1998
20.11.2024, 08:23:43
Der Beschluss kann also nicht beanstandet werden, weil sich die Gemeinde damit gar nicht beschäftigen kann. Was sit denn dann die Rechtsfolge? Dass der Beschluss ohnehin unwirksam ist? Die Info fehlt mir hier.

FalkTG
14.1.2025, 09:32:55
Was ist mit: § 2 GO Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. == Art. 78 II LV NRW (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. Beide begrenzen ja nicht explizit auf Angelegenheiten der ÖG Oder wird dies durch Art. 32 GG beschränkt?