Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Grundlagen
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt III"
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt III"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gemeinderat der kreisangehörigen Gemeinde Zoffenhausen beschließt, erstmalig einen Weihnachtsmarkt zu veranstalten. Nachbargemeinde Nörgeldorf unterhält bereits einen Weihnachtsmarkt. Landrätin L aus Nörgeldorf weist Bürgermeister B allein aus diesem Grund an, den Beschluss zu beanstanden.
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Einordnung des Falls
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt III"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zoffenhausen hat das Recht und die Verbandszuständigkeit zur Veranstaltung einen Weihnachtsmarktes.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, die nicht durch ein Gesetz erfolgen, sind wegen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig.
Nein!
3. Landrätin L darf Zoffenhausen grundsätzlich Vorgaben über die Regelung örtlicher Angelegenheiten machen.
Genau, so ist das!
4. Die Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) Zoffenhausens durch die Anweisung der L ist gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV NRW vor dem LVerfG Rechtsschutz gegen die Anweisung der L suchen?
Nein!
6. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG vor dem BVerfG Rechtsschutz gegen die Anweisung der L suchen?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen die Anweisung der L suchen?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Könnte Zoffenhausen unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen die Beanstandung durch B suchen?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kokapidis
22.10.2023, 12:51:45
Wenn man eine Zulässigkeit prüfen würde, käme als
statthafte Klagearteine Feststellungklage in Betracht, weil die Anweisung zu Beanstandung keine Regelungswirkung entfaltet und mithin kein Verwaltungsakt ist. Zudem wird auch kein hoheitliches Unterlassen oder Handeln begehrt, weshalb keine Leistungsklage einschlägig ist. Dann müsste die Gemeinde klagebefugt sein, § 42 II VwGO analog. Das Vorliegen der Analogievoraussetzungen kann dahinstehen, wenn die Gemeinde klagebefugt ist. Das ist der Fall, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht. Die Anweisung zur Beanstandung ist jedoch lediglich der Zwischenschritt vor der tatsächlichen Beanstandung und hat zudem keinerlei verbindliche Folge für die Gemeinde. Mithin besteht keine Möglichkeit der Rechtsverletzung. Nun müsste man noch kurz ablehnen, dass die Analogie von § 42 II VwGO iRd
Feststellungsklageentbehrlich ist. Insgesamt ist die Klage dann aber unzulässig. Stimmt das soweit?
Joana
27.3.2024, 19:41:43
Ich habe gelesen, dass die Gemeinde gegen Maßnahmen der allgemeinen Aufsicht (Rechtsaufsicht) im Wege der Anfechtungsklage gegen die Maßnahme vorgehen kann. Die Maßnahme habe Außenwirkung, weil die Gemeinde in ihrem Selbst
verwaltungsrechtaus Art. 28 II 1 GG und Art. 78 LV NRW betroffen ist. Demzufolge könnte die Gemeinde ja bereits durch Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Weisung der Landrätin vorgehen und müsste nicht auf die Beanstandung durch den Bürgermeister warten und dann gegen diese vorgehen.
Joana
28.3.2024, 13:51:28
Hallo ich nochmal: 1. Ich habe übersehen, dass die Anweisung der Aufsichts
behördean den Bürgermeister den Ratsbeschluss zu beanstanden keine Außenwirkung hat, weil der Bürgermeister hierdurch im Wege der Organleihe für die Aufsichts
behördetätig wird. Mangels Außenwirkung liegt natürlich auch kein VA vor gegen den sich die Gemeinde w
ehren kann. 2. Jetzt habe ich gelesen, dass die infolge der Weisung erfolgte Beanstandung durch den Bürgermeister (und die Anweisung selbst) gem. § 44a VwGO nicht angreifbar ist, da diese nur eine unselbstständige Vorbereitungshandlung darstellt. 3. Im Ergebnis führt das dazu, dass die Gemeinde nur gegen die Aufhebung (§ 122 I 2 GO NRW) im Wege der Anfechtungsklage klagen kann.
Vanilla Latte
30.7.2024, 03:33:45
So kenne ich das auch..Dass die Beanstandung nur eine Selbstkontrolle auslösen soll und daher nicht angreifbar ist. Allg RSB (-). Erst die Ablehnungsverfügung ist angreifbar. Stimmr das, ihr lieben Füchse? @[Jurafuchs ](51195)
lisa1345
5.6.2024, 13:26:00
was wäre die Streitenentscheidende Norm für die Beanstandung durch den Bürgermeister? ist es §41 III GO NRW?
as.mzkw
21.8.2024, 20:33:00
§ 122 I GO NRW oder?