Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Grundlagen
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - „Weihnachtsmarkt III“
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - „Weihnachtsmarkt III“
19. Februar 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Gemeinderat der kreisangehörigen Gemeinde Zoffenhausen beschließt, erstmalig einen Weihnachtsmarkt zu veranstalten. Nachbargemeinde Nörgeldorf unterhält bereits einen Weihnachtsmarkt. Landrätin L aus Nörgeldorf weist Bürgermeister B allein aus diesem Grund an, den Beschluss zu beanstanden.
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Einordnung des Falls
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - „Weihnachtsmarkt III“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zoffenhausen hat das Recht und die Verbandszuständigkeit zur Veranstaltung einen Weihnachtsmarktes.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, die nicht durch ein Gesetz erfolgen, sind wegen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig.
Nein!
3. Landrätin L darf Zoffenhausen grundsätzlich Vorgaben über die Regelung örtlicher Angelegenheiten machen.
Genau, so ist das!
4. Die Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) Zoffenhausens durch die Anweisung der L ist gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV NRW vor dem LVerfG Rechtsschutz gegen die Anweisung der L suchen?
Nein!
6. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG vor dem BVerfG Rechtsschutz gegen die Anweisung der L suchen?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen die Anweisung der L suchen?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Könnte Zoffenhausen unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen die Beanstandung durch B suchen?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kokapidis
22.10.2023, 12:51:45
Wenn man eine
Zulässigkeitprüfen würde, käme als statthafte Klageart eine Feststellungklage in Betracht, weil die Anweisung zu Beanstandung keine Regelungswirkung entfaltet und mithin kein Verwaltungsakt ist. Zudem wird auch kein
hoheitliches Unterlassen oder Handeln begehrt, weshalb keine
Leistungsklageeinschlägig ist. Dann müsste die Gemeinde klagebefugt sein, § 42 II VwGO analog. Das Vorliegen der Analogievoraussetzungen kann dahinstehen, wenn die Gemeinde klagebefugt ist. Das ist der Fall, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht. Die Anweisung zur Beanstandung ist jedoch lediglich der Zwischenschritt vor der tatsächlichen Beanstandung und hat zudem keinerlei verbindliche Folge für die Gemeinde. Mithin besteht keine Möglichkeit der Rechtsverletzung. Nun müsste man noch kurz ablehnen, dass die Analogie von § 42 II VwGO iRd
Feststellungsklageentbehrlich ist. Insgesamt ist die Klage dann aber unzulässig. Stimmt das soweit?

Tim Gottschalk
10.2.2025, 19:55:10
Hallo @[kokapidis](14792), das klingt gut! Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Joana
27.3.2024, 19:41:43
Ich habe gelesen, dass die Gemeinde gegen Maßnahmen der allgemeinen Aufsicht (Rechtsaufsicht) im Wege der
Anfechtungsklagegegen die Maßnahme vorgehen kann. Die Maßnahme habe
Außenwirkung, weil die Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 II 1 GG und Art. 78 LV NRW betroffen ist. Demzufolge könnte die Gemeinde ja bereits durch Erhebung der
Anfechtungsklagegegen die Weisung der Landrätin vorgehen und müsste nicht auf die Beanstandung durch den Bürgermeister warten und dann gegen diese vorgehen.
Joana
28.3.2024, 13:51:28
Hallo ich nochmal: 1. Ich habe übersehen, dass die Anweisung der Aufsichtsbehörde an den Bürgermeister den
Ratsbeschlusszu beanstanden keine
Außenwirkunghat, weil der Bürgermeister hierdurch im Wege der Organ
leihefür die Aufsichtsbehörde tätig wird. Mangels
Außenwirkungliegt natürlich auch kein VA vor gegen den sich die Gemeinde wehren kann. 2. Jetzt habe ich gelesen, dass die infolge der Weisung erfolgte Beanstandung durch den Bürgermeister (und die Anweisung selbst) gem. § 44a VwGO nicht angreifbar ist, da diese nur eine unselbstständige
Vorbereitungshandlungdarstellt. 3. Im Ergebnis führt das dazu, dass die Gemeinde nur gegen die Aufhebung (§ 122 I 2 GO NRW) im Wege der
Anfechtungsklageklagen kann.
Vanilla Latte
30.7.2024, 03:33:45
So kenne ich das auch..Dass die Beanstandung nur eine Selbstkontrolle auslösen soll und daher nicht angreifbar ist. Allg RSB (-). Erst die Ablehnungsverfügung ist angreifbar. Stimmr das, ihr lieben Füchse? @[Jurafuchs ](51195)
Florian
21.12.2024, 15:59:50
Push:)

Sebastian Schmitt
11.2.2025, 15:45:20
Hallo @Joana, vielen Dank Dir für die Nachfrage und @Florian für die Erinnerung. Ich kann Dir natürlich leider nicht sagen, wo Du das gelesen hast, was Du in Deinem ersten Post beschreibst. Dein zweiter Post trifft es aber mE inhaltlich schon ziemlich gut, wie auch @[Vanilla Latte](217055) sagt. Allerdings würde ich es bei der Anweisung und Prüfung einer
Anfechtungsklagein der Tat eher an der fehlenden
Außenwirkungund nicht am fehlenden RSB scheitern lassen. Bloße Vermutung meinerseits: Du hast den Inhalt Deines ersten Posts evtl aus einer Quelle, die sich nicht spezifisch mit dem KommunalR NRW befasst? Tatsächlich ist dieser (ausdrücklich gesetzlich normierte) zweistufige Aufbau bei der Beanstandung (Aufsichtsbehörde -> Bürgermeister [§ 122 I 1 GO NRW], erst dann Bürgermeister -> Rat [§ 122 I 2 GO NRW]) im Ländervergleich ungewöhnlich, üblich ist vom Gesetzestext her eher die direkte Beanstandung. Ich verweise an dieser Stelle mal auf einen Thread zu einer benachbarten Aufgabe, wo ich das kürzlich näher beleuchtet habe: https://applink.jurafuchs.de/T8NrV9G1TQb. Die Aufgabe hier scheint mir vor diesem Hintergrund richtig gelöst, deswegen möchte ich sie vorerst so stehen lassen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
lisa1345
5.6.2024, 13:26:00
was wäre die Streitenentscheidende Norm für die Beanstandung durch den Bürgermeister? ist es §41 III GO NRW?
as.mzkw
21.8.2024, 20:33:00
§ 122 I GO NRW oder?

Tim Gottschalk
10.2.2025, 19:57:19
Hallo @[lisa1345](200143), ich würde @[as.mzkw](244917) hier zustimmen. Ggf. könnte man auch §§ 122 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zitieren. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team