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Corona: Kein Anspruch auf Zugang zu Corona-Todesbescheinigungen über IFG-Antrag
Corona: Kein Anspruch auf Zugang zu Corona-Todesbescheinigungen über IFG-Antrag
31. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Landratsamt übermittelte A auf Anfrage die anonymisierten Meldungen der Todesfälle im Zusammenhang mit Covid 19-Infektionen. A begehrt auch schnellstmöglich anonymisierte Angaben von den Todesbescheinigungen der Verstorbenen nach den Landesinformationsfreiheitsgesetz BaWü.
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Einordnung des Falls
Corona: Kein Anspruch auf Zugang zu Corona-Todesbescheinigungen über IFG-Antrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für das Auskunftsbegehren des A ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, soweit ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Genau, so ist das!
3. Ein Anordnungsanspruch könnte sich für A aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) ergeben.
Ja, in der Tat!
4. Die Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen haben keine besonderen Tatbestandsvoraussetzungen, ihr Anwendungsbereich unterliegt aber Einschränkungen.
Ja!
5. A begehrt Angaben aus den Todesbescheinigungen. Das Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg verfügt über Regelungen für entsprechende Auskünfte. Der Anspruch von A könnte daher ausgeschlossen sein.
Genau, so ist das!
6. Zwischen den Auskunftsansprüchen aus dem LIFG und dem BestattungsG BW besteht Normenkonkurrenz.
Ja, in der Tat!
7. A begehrt nur anonymisierte Daten aus den Angaben der Todesbescheinigungen. Die Auskunft nach dem BestattungsG BW liefert konkrete Angaben. Deswegen besteht keine Normenkonkurrenz.
Nein!
8. Der Anspruch nach dem LIFG ist aber nur ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Auskunftsanspruch nach dem BestattungsG BW um eine abschließende Regelung handelt.
Genau, so ist das!
9. Die Angaben auf den Todesbescheinigungen stellen sensible Daten dar. Mit dem eingeschränkten Zugriff auf diese Angaben werden die Belange der Verstorbenen und deren Hinterbliebenen geschützt.
Ja, in der Tat!
10. Eine Auskunft nach dem LIFG läuft diesem Schutzzweck des BestattG BW zuwider.
Ja!
11. Der Antrag ist unbegründet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanilla Latte
24.3.2025, 05:31:22
P K
24.3.2025, 21:09:16
Weil man die der Auskunft selbst vorgelagerte Entscheidung über das Ob der Auskunftserteilung als Verwaltungsakt ansieht. Im ersten Examen kann man das halten wie man will. Der Praktiker mag halt gerne seine bekannten Verfahren.