Zivilrecht > Sachenrecht
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Öffentliches Recht
„Elfes“-Urteil: Ausreisefreiheit und die Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - Jurafuchs
Das Elfes-Urteil - benannt nach dem Beschwerdeführer, Wilhelm Elfes - ist eine frühe Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie befasst sich vordergründig mit der Frage, ob das Grundgesetz die Freiheit schützt, die Bundesrepublik zu verlassen (Ausreisefreiheit). Nach Ansicht des BVerfG ist die Ausreisefreiheit nicht Bestandteil des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), sondern Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). In der Elfes-Entscheidung konturiert das BVerfG den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit: Sie schützt nicht nur einen Kern der Persönlichkeitsentfaltung, sondern die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Gegenüber anderen speziellen Grundrechten ist Art. 2 Abs. 1 GG ein subsidiäres Auffanggrundrecht. Mit der Weite des Schutzbereichs korrespondiert ein weites Verständnis seiner Schranke: Der Schrankenvorbehalt der „verfassungsmäßigen Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Eine weitere wichtige Weichenstellung des Falles ist prozessualer Natur: Das BVerfG hält fest, dass jedermann mithilfe der Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch eine verfassungswidrige Norm rügen kann. Dadurch wertet das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Durchsetzung von Grundrechtsverletzungen deutlich auf.
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Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Obwohl der Jauchegruben-Fall bereits vor über 60 Jahren vom BGH entschieden wurde, zählt er noch heute zu den absolut examensrelevanten Strafrechts-Klassikern. Zu entscheiden hatte der BGH, inwieweit sich ein Täter strafbar macht, der glaubt, sein Opfer bereits durch eine Ersthandlung (z.B. Ersticken) getötet zu haben, wenn das Opfer tatsächlich erst durch eine sich daran anschließende Zweithandlung (z.B. Wurf in eine Jauchegrube) stirbt. Die zentrale Problematik liegt darin, dass der Vorsatz jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (§§ 8, 16 StGB). Hieran fehlte es bei der Zweithandlung. Indem der BGH den Tod durch die Zweithandlung aber lediglich als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der Ersthandlung wertet, kommt er im Ergebnis dennoch zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Tötung.
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►Sukzessive Mittäterschaft ➔Fallbeispiel mit Lösung
In diesem Beschluss des BGH werden die Voraussetzungen für eine sukzessive Mittäterschaft und die Anrechnung der Tatbeiträge klargestellt. Da ein Tatbeteiligter nichts von den Plänen bezüglich der qualifizierenden Tatausführung beim Raub des anderen Täters wusste, ist die Zurechnung der Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen problematisch. Eine solche sei im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft möglich, wenn der Hinzutretende zwar erst nach Tatvollendung, aber noch vor Tatbeendigung, unter Ausnutzung des Qualifikationsumstands auf die Sicherung des Taterfolgs gerichtete Handlungen vornimmt.
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Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20) – „Streit“ der Senate
A beantragt eine Baugenehmigung für eine mobile Gastankstelle. Behörde B erteilt die Genehmigung mit einer Befristung von zwei Jahren. Als A gerichtlich gegen die Befristung vorgeht, stellt sich heraus, dass die Genehmigung auch mit Befristung rechtswidrig ist.
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Eigentumserwerb durch „Fund“ eines verschlossenen Fahrzeugs?
Eigentümerin E parkt ihr Auto über einen längeren Zeitraum verschlossen und ordnungsgemäß abgestellt in einer Parkbucht am Fahrbahnrand in der Stadt S. F meldet das Fahrzeug bei der Polizei. Drei Monate später lässt S es auf ihren Betriebshof abschleppen. E meldet sich nicht bei S.