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§ 134 BGB – Verbotsgesetze und Ordnungsvorschriften
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Werkvertrag – Schwarzgeldabrede bei Vertragsschluss (§ 134 BGB)
E ist Eigentümerin eines Grundstücks und möchte den Hof pflastern. Dazu beauftragt sie W. Die Bezahlung des Werklohns sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Steuern erfolgen. W trägt eine viel zu dicke Sandschicht unter die Steine auf, sodass der Hof uneben wird.

Umgehungsgeschäfte im Anwendungsbereich des § 134 BGB
Wirtin W betreibt eine Kneipe in Köln. Ihre Gaststättenerlaubnis wird ihr aufgrund ihrer Alkoholsucht entzogen. W ist pfiffig und verkauft die Kneipe an ihren Freund F. F und W vereinbaren, dass W weiterhin Geschäftsführerin bleibt.