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Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede
Der alte verstaubte Teppichboden der E soll ausgetauscht werden. Dazu beauftragt sie W. Nach Vertragsschluss wurde eine Schwarzgeldabrede getroffen, welche E zu ihrem Vorteil nutzen wollte.