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Sorgfaltspflichten von Zeugen im gerichtlichen Verfahren (§ 161 StGB)
Sachverhalt
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Falsche uneidliche Aussage durch Zeugen (§ 153 StGB) (Einführung)
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§ 161 StGB: Quasi-berufsmäßige Zeugen
Polizist Z wird als Zeuge vor Gericht geladen. Da er verschlafen hat und auch sonst anstrengende Tage hinter sich hat, hat er sich auf die Vernehmung nicht vorbereitet. Er konzentriert sich, so gut er kann, sagt aber dennoch falsch aus und beschwört dies.