§ 161 StGB: Quasi-berufsmäßige Zeugen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist Z wird als Zeuge vor Gericht geladen. Da er verschlafen hat und auch sonst anstrengende Tage hinter sich hat, hat er sich auf die Vernehmung nicht vorbereitet. Er konzentriert sich, so gut er kann, sagt aber dennoch falsch aus und beschwört dies.
Einordnung des Falls
§ 161 StGB: Quasi-berufsmäßige Zeugen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 161 StGB bestraft die fahrlässige Begehung der §§ 153 bis 156 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da Z sich bei seiner Vernehmung hinreichend auf seine Aussage konzentriert hat, scheidet eine Fahrlässigkeit aus.
Nein!