§ 161 StGB: Quasi-berufsmäßige Zeugen

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist Z wird als Zeuge vor Gericht geladen. Da er verschlafen hat und auch sonst anstrengende Tage hinter sich hat, hat er sich auf die Vernehmung nicht vorbereitet. Er konzentriert sich, so gut er kann, sagt aber dennoch falsch aus und beschwört dies.

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Einordnung des Falls

§ 161 StGB: Quasi-berufsmäßige Zeugen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 161 StGB bestraft die fahrlässige Begehung der §§ 153 bis 156 StGB.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 161 Abs. 1 StGB bestraft die fahrlässige Begehung von Taten nach den §§ 154 bis 156 StGB, nicht aber die fahrlässige uneidliche Falschaussage (§153 StGB). Die Fahrlässigkeit kann sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen und kommt daher insbesondere bei Irrtümern über die Zuständigkeit und die Reichweite der Wahrheitspflicht sowie Unkenntnis der Unwahrheit der Aussage in Betracht.
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2. Da Z sich bei seiner Vernehmung hinreichend auf seine Aussage konzentriert hat, scheidet eine Fahrlässigkeit aus.

Nein!

Im Strafprozess ist der Zeuge grundsätzlich nur zur Konzentration in der Vernehmungssituation, nicht aber zur Vorbereitung auf die Vernehmung verpflichtet. Etwas anderes gilt für Zeugen, die über Wahrnehmungen berichten, die sie in amtlicher Eigenschaft gemacht haben und für Sachverständige und für die Fälle der eidesstattlichen Versicherung. Auch im Zivilprozess wird sowohl vom Zeugen als auch der Partei eine Vorbereitung verlangt. Für Z als "quasi-berufsmäßigen Zeugen" gilt hier eine Vorbereitungspflicht. Da er sich nicht genügend vorbereitet hat, ist fahrlässiges Handeln zu bejahen.
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