Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Zueignung - Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

Zueignung - Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff der „Zueignung“ nach der Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB):

Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will.

Zu beurteilen ist dies aus der Sicht eines objektiven Beobachters, der, abgesehen vom Zueignungswillen des Täters, alle tatsächlichen Umstände des Falles wie z. B. Eigentums- und vertragliche Verhältnisse kennt. Demnach scheiden Handlungen aus, die einen mehrdeutig oder neutralen Charakter haben, etwa weil sie auch bei fehlendem Zueignungswillen zu erwarten sind.

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