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Kinderlärm als privilegierte Immissionen (§ 22 Abs. 1a BImSchG)

einfach
schwer78 % lösen richtig
19. Juni 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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M mietet seit 1993 eine ruhige Wohnung von V. Die angrenzende Schule baut 2010 einen Bolzplatz für Schulkinder. Nach Schulschluss dürfen Kinder bis 12 Jahre darauf. Wegen des Kinderlärms mindert M die Miete um 20 %.

Einordnung

Privilegierter Kinderlärm (BGH, 29.04.2015)

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