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Kinderlärm als privilegierte Immissionen (§ 22 Abs. 1a BImSchG)
einfach
schwer78 % lösen richtig
19. Juni 2026
13 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheM mietet seit 1993 eine ruhige Wohnung von V. Die angrenzende Schule baut 2010 einen Bolzplatz für Schulkinder. Nach Schulschluss dürfen Kinder bis 12 Jahre darauf. Wegen des Kinderlärms mindert M die Miete um 20 %.
Einordnung
Privilegierter Kinderlärm (BGH, 29.04.2015)
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