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Kinderlärm als privilegierte Immissionen (§ 22 Abs. 1a BImSchG)

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Kinderlärm als privilegierte Immissionen (§ 22 Abs. 1a BImSchG)

20. März 2026

13 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet seit 1993 eine ruhige Wohnung von V. Die angrenzende Schule baut 2010 einen Bolzplatz für Schulkinder. Nach Schulschluss dürfen Kinder bis 12 Jahre darauf. Wegen des Kinderlärms mindert M die Miete um 20 %.

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