Rein sozialer Kontakt, der nicht ausreicht für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses


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Klassisches Klausurproblem

G betritt das Geschäft des A, um sich dort während eines Regenschauers unterzustellen.

Einordnung des Falls

Rein sozialer Kontakt, der nicht ausreicht für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen G und A ist ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis entstanden (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). Der Auffangtatbestand ähnliche geschäftliche Kontakte schützt bereits vor Vertragsanbahnung die Rechtsgüter der anderen Partei. Auch hier wird aber mindestens geschäftliches Handeln vorausgesetzt. Das Betreten eines Geschäfts alleine zum Schutz vor Witterung ist als rein sozialer Kontakt für eine rechtliche Sonderverbindung nicht ausreichend. Es liegt weder eine Vertragsanbahnung, noch ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt vor.Schaut sich der Kunde dann aber im Geschäft um, schlägt dies aber in die Anbahnung eines Vertrags (Nr. 2) um.

2. Zwischen G und A ist ein Vertrag entstanden.

Nein!

Unabhängig davon, ob bereits das Auslegen der Ware ein Angebot des A ist oder es sich bloß um eine Aufforderung zur Angebotsabgabe handelt, die erst durch das Vorlegen an der Kasse durch G erfolgt, hatte G vorliegend keinerlei Kaufabsicht. G wollte sich bloß unterstellen. Ein Vertrag besteht daher nicht.

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