Rein sozialer Kontakt, der nicht ausreicht für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G betritt das Geschäft des A, um sich dort während eines Regenschauers unterzustellen.
Einordnung des Falls
Rein sozialer Kontakt, der nicht ausreicht für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen G und A ist ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis entstanden (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Zwischen G und A ist ein Vertrag entstanden.
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Nein!
Fundstellen
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Juratiopharm
26.10.2021, 09:45:45
Wir lernen hierzu, dass dies auch ausreichen kann, weil das Warenhaus auf ihn einwirkt (ob er will oder nicht) und er sich umentscheiden könnte.

Lukas_Mengestu
26.10.2021, 10:32:25
Hallo Juratiopharm, die Grenzziehung ist hier nicht ganz einfach. Schaut man sich aber den Wortlaut des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB an ("die Anbahnung eines Vertrags"), dann sprechen die besseren Argumente dafür, wenn man hier das Schuldverhältnis verneint. Wir können das Beispiel noch plakativer machen, wenn wir uns vorstellen, dass G gerade mit Freunden telefoniert und im Geschäft die ganze Zeit nur nach draußen schaut und überhaupt nicht mitbekommt, was im Geschäft angeboten wird. Jetzt kommt aber der entscheidende Knackpunkt: Hat G zunächst das Geschäft betreten, um sich unterzustellen und beginnt er dann sich umzuschauen und über die Waren zu informieren, dann ändert sich die Sachlage. Da sich der Kunde insoweit zumindest einen Vertragsschluss vorstellen kann, befindet man sich dann in der Vertragsanbahnung (vgl. auch Weiler, Schuldrecht AT, 5.A.2020, § 4 RdNr. 10). Hier ist es also notwendig, den Sachverhalt sauber auszuwerten :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Benni Bertelmann
3.11.2022, 21:22:46
Anhänger der Meinung, die in diesem Fall ein gesetzliches SV durch § 311 II Nr. 2 BGB sehen, argumentieren vor allem mit der Praktikabilität. Denn in der Praxis wird es regelmäßig schwierig sein festzustellen, wann sich die Sachlage ändert. Dogmatisch ist die die Ablehnung von § 311 II Nr. 2 BGB dennoch überzeugender.