Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Rechtsgeschäftliche Beziehung durch Bankauskunft über Vermögensverhältnisse eines Dritten?
Rechtsgeschäftliche Beziehung durch Bankauskunft über Vermögensverhältnisse eines Dritten?
4. April 2025
32 Kommentare
4,6 ★ (28.250 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A plant die Durchführung eines großen Projektes. Landrat U, der selbst kein eigenes Interesse hat, sich hieran zu beteiligen, fragt die Bank B während eines örtlichen Volksfestes nach einer Auskunft über die Vermögensverhältnisse des A. Er will vor allem erfahren, ob das Projekt finanziell abgesichert ist. B gibt die erbetene Bankauskunft.
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Einordnung des Falls
Rechtsgeschäftliche Beziehung durch Bankauskunft über Vermögensverhältnisse eines Dritten?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen U und B besteht ein Auskunftsvertrag (§ 631 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen U und B besteht ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zavviny
19.9.2020, 15:10:10
Eine Bank wird ohne vertragliche Beziehung nie diese Auskunft erteilen.
Rechtsbindungswille+, ob jetzt Werkvertrag, Auftrag oder
Geschäftsbesorgungkommt auf den Einzelfall an.

Lukas_Mengestu
6.5.2021, 11:17:12
Hallo Zaviny, du hast natürlich recht, dass die Frage des
Rechtsbindungswillen immer maßgeblich vom Einzelfall abhängig ist. Der Fall basiert letztlich aber tatsächlich auf einem Originalfall der vor dem BGH gelandet ist und wo der Vorstandssprecher einer Bank in "euphorischer Stimmung" im Rahmen eines Erntedankfestes entsprechende Informationen an den örtlichen Landrat weitergab. In der Praxis scheinen auch Banken also nicht immer die notwendige Vorsicht im Hinblick auf sensible Informationen walten zu lassen :D. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TheLama
26.5.2023, 15:17:35
Hallo Lukas, aber Landrat ist immernoch anders als irgendein U. Wenn in eurem Fall ein Landrat erwähnt würde, könnte ich nachvollziehen warum kein
Rechtsbindungswillevorliegen könnte, so wie der fall bisher ist, ist eure argumentation für mich nicht nachvollziehbar.
Jose
23.7.2021, 12:38:50
Würde sagen bei § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB passt der Begriff "
vorvertragliches Schuldverhältnis" nicht, weil ja bisweilen, wie hier zB, überhaupt kein Vertrag angestrebt wird (auch nicht potentiell) und man sich dementsprechend nicht vor Vertragsschluss befindet.

Lukas_Mengestu
23.12.2021, 12:07:24
Danke für den Hinweis, Jose. Wir haben das nun präzisiert und insoweit die Terminologie des § 311 BGB (
rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse) übernommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
4.5.2024, 10:32:02
Gehört der Fall nicht ins öffentliche Recht?
hasso25
9.6.2022, 22:16:11
Ich finde den
rechtsgeschäftähnlichen Kontakt hier etwas schwierig. Der U steht nach Sachverhalt weder mit der Bank in einem derartigen Kontakt, noch ist die von ihm geforderte Auskunft in seiner Interessensphäre. Insbesondere letzteres schließt eine Schutzbedürftigkeit des U allein wegen der Teleologie des § 241 II aus. Man kann ja nicht einmal damit argumentieren, dass das Gespräch in dem Räumlichkeiten der Bank stattfand…

Nora Mommsen
15.6.2022, 20:40:41
Hallo Hasso25, der Fall des ähnlichen geschäftlichen Kontakts ist ein Auffangtatbestand. Darunter fallen Kontakte, bei denen die Einwirkung auf die Rechtsgüter des anderen Teils möglich wird. Dieser soll unter anderem die Phase vor
Vertragsanbahnungabdecken. Schutzbedürftigkeit ist hier nicht vorausgesetzt, anders als beim
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
/qwas
21.6.2023, 15:25:29
Inwiefern ist hier eine Einwirkung auf die Rechtsgüter des anderen Teils möglich?
cornelius.spans
30.11.2024, 22:47:40
Hi, für mich ist die Annahme eines Schuldverhältnisses nach § 311 II Nr. 3 BGB noch nicht nachvollziehbar. Die Norm erfordert schon ihrem Wortlaut ("ähnlich") nach Umstände, die mit den anderen Nummern vergleichbar sind. Voraussetzung der Nrn. 1 und 2 ist aber jeweils, dass ein Vertragsverhältnis zumindest in Erwägung gezogen wird. Auch bei Nr. 2 reicht die reine Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtsgüter des anderen nicht aus. Mit der gleichen Begründung wird in einem anderen Fall - dort betritt jemand eine Ladengeschäft nur deshalb, weil es draußen regnet und nicht, weil er vlt. etwas kaufen will - ein
vorvertragliches Schuldverhältnisnach § 311 II Nr. 3 BGB abgelehnt. So stellt sich der Fall hier für mich auch dar. Weder U noch die Bank wollen einen Vertrag. Warum dann hier ein anderes Ergebnis? MfG

ShakespeareLebt
17.12.2024, 11:05:49
Die selbe Frage habe ich auch: vor allem unter dem Hintergrund, dass der Unternehmer kein eigenes Interesse an der Durchführung es Projekts hat.

LS2024
18.2.2025, 11:20:15
Sehe ich auch so. Und so verstehe ich auch das verlinkte BGH Urteil. Denn der BGH hat einen Anspruch auf SE schon mangels Schuldverhältnis verneint. Da in Sachverhalt keine nennenswerte Unterschiede festeren konnte, wundert mich die Lösung von Jurafuchs sehr.
Niels
5.2.2025, 18:28:36
Wieso handelt es sich bei dem
Auskunftsvertragum einen Werkvertrag und nicht um einen Dienstvertrag?

LS2024
18.2.2025, 11:17:27
Weil ein Erfolg (Auskunft) geschuldet ist.