Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gesetzliches Schuldverhältnis: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Omi O vermietet ihre Charlottenburger Wohnung an Schlitzohr S. Der Mietvertrag ist unwirksam, da O wegen ihrer Demenz geschäftsunfähig ist. Das weiß S auch. S vermietet die Wohnung an die Brüder Tick, Trick und Track für €2000 unter.
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Gesetzliches Schuldverhältnis - Überblick GoA
G fällt auf, dass im Haus des dauerhaft abwesenden Nachbarn N ein Wasserrohrbruch aufgetreten ist. Er veranlasst Klempnerin K, den Schaden zu reparieren. K stellt G die Kosten in Rechnung. G möchte diese Aufwendungen von N ersetzt bekommen.
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Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
A ist Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Doppelhaushälften. Eine Hälfte verkauft sie B. Da diese keine eigene Heizung hat, vereinbaren sie, dass A den B unentgeltlich mitversorgt. Nachdem B das Grundstück an N verkauft, versorgt A zunächst auch N, stellt dann aber die Versorgung am 24.12. ein.