Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Grundfall II: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
Grundfall II: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Familie F ist christlich-orthodoxen Glaubens. Diesen zu praktizieren, ist in Bundesland B seit dem 1. Januar des neuen Jahres per Gesetz verboten. F meint, ein solches Verbot könne nicht gelten, und praktiziert weiter. Ordnungsbehörde O verhängt eine Geldbuße. F will diese nicht auf sich sitzen lassen.
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Einordnung des Falls
Grundfall II: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abwehrfunktion der Grundrechte beschränkt sich auf die Meinungsfreiheit. Hier ist die Glaubensfreiheit betroffen. Daher kommt die Abwehrfunktion nicht zum Tragen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Familie F kann sich gegen die Geldbuße auf ihre Glaubensfreiheit als klassisches Abwehrrecht berufen und vom Staat verlangen, diese nicht zu verhängen.
Ja!
3. Abwehrrechte schützen die Freiheit des Einzelnen vor jedem staatlichen Eingriff als absolut geltende Rechte.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Abwehrrechte verleihen dem Einzelnen individuell durchsetzbare Rechtspositionen gegen den Staat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LS2024
11.9.2024, 12:21:51
Kann ich mich gegenüber dem Bundesland auf das Deutsche GG berufen? Müsste ich mich da nicht vielmehr auf die Verfassung des jeweiligen Bundeslandes berufen? Gibt es eine Norm, oder eine Begründung dafür, dass die Organe des Bundeslandes an das GG berufen sind?
malei
11.9.2024, 18:23:49
Die Bindung an das Grundgesetz kann man verschiedentlich anknüpfen. Zentral ist insoweit Art. 20 Abs. 3 GG, der die gesamte Staatsgewalt adressiert. Dass damit nicht nur die Bundesstaatsgewalt gemeint ist ergibt sich aus daraus, dass Deutschland ein Bundesstaat ist (Art. 20 Abs. 1 GG), was voraussetzt, dass sich die Länder dem Vorrang des Bundesrechts unterwerfen (ausdrücklichste Vorschrift dazu: Art. 31 GG). Daneben statuiert die Homogenitätsklausel aus Art. 28 Abs. 1 GG die Bindung selbst der Landesverfassungen an die dort genannten Grundsätze des GG. Für Grundrechte geht es noch einfacher: Die unmittelbare Bindungswirkung steht in Art. 1 Abs. 3 GG.
LS2024
12.9.2024, 10:20:31
Herzlichen Dank @[malei](263517) :)
Blotgrim
13.11.2024, 16:18:04
Mal rein aus Interesse, wenn es nicht möglich war die Grundrechte die dem Wiener Kongress entstanden individuell durchzusetzen, gab es dann eine andere Möglichkeit diese geltend zu machen oder handelte es sich dabei um reine Symbolpolitik?