Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Was versteht man unter dem „Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit umfasst den Verlust der (männlichen) Zeugungsfähigkeit sowie der (weiblichen) Empfängnisfähigkeit. Dabei sind Fortpflanzungsfähigkeit und Beischlafsfähigkeit nicht deckungsgleich.