Was versteht man unter dem „Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit umfasst den Verlust der (männlichen) Zeugungsfähigkeit sowie der (weiblichen) Empfängnisfähigkeit. Dabei sind Fortpflanzungsfähigkeit und Beischlafsfähigkeit nicht deckungsgleich.

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