Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename
Vertiefung Voraussetzungen der Eheschließung (Fall)
Vertiefung Voraussetzungen der Eheschließung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16-jährige F und ihr 18-jähriger Adoptivbruder M haben beschlossen, zu heiraten. Da Fs Eltern jedoch gegen die Eheschließung sind und auch der Standesbeamte die Mitwirkung verweigert, tricksen F und M den Standesbeamten aus, indem sie ihn unfreiwillig zu Zeugen ihrer Ehewillenserklärungen machen.
Diesen Fall lösen 73,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertiefung Voraussetzungen der Eheschließung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund der Minderjährigkeit der F liegt eine unwirksame Eheschließung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des Adoptionsverhältnisses ist aber keine wirksame Eheschließung zwischen M und F möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die nach § 1310 Abs. 2 BGB erforderliche Eheschließung vor dem Standesbeamten ist erfüllt.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraluchs
1.10.2022, 16:34:43
Bezüglich des Vertiefungskästchens: Entgegen des Wortlauts des § 1310 I 3 Nr. 1 scheint es wohl anerkannt zu sein, dass die Kenntnis von allen möglichen Aufhebungsgründen zu einer Pflicht der Mitwirkungsverweigerung des Standesbeamten führt, sodass vorliegend M und F die Eheschließung nicht erreichen können würden. Nachzulesen bspw. im MüKo oder BeckOGK. Liebe Grüße
Jopies
22.12.2023, 22:10:29
Wenn ein Verstoß gegen § 1308 Abs. 1 keine Rechtsfolgen begründet, was ist der praktische Nutzen von Abs. 2? Ist er für die Eheschließung relevant?
Leo Lee
25.12.2023, 10:35:45
Hallo Jopies, das ist natürlich eine sehr gute Frage und vor allem berechtigter Einwand, zumal die Gültigkeit der Ehe ohnehin nicht berührt wird. Hierzu findet sich leider auch nichts wirklich Nennenswertes im Kommentar (vgl. etwa MüKo-BGB 9. Auflage, Wellenhofer § 1308 Rn. 1, der nur beiläufig den TB des Abs. 2 erwähnt). Insofern dürfte Abs. 2 nur klarstellen, dass eben die Ehe zwischen den Adoptivgeschiwstern (Seitenlinie) eben durch ein Gericht für „in Ordnung“ erklärt werden kann :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!
A-MUC
10.1.2024, 01:11:12
Müsste die Frage nicht lauten „Die nach § 1310 I 1 BGB erforderliche Eheschließung“? In Absatz 2 geht es doch nur darum, wer als Standesbeamter gilt. Außerdem, wenngleich nur eine Kleinigkeit: Bei der Vertiefung müsste es „..das Amtsgericht“ (Singular) heißen. Vielen Dank & Liebe Grüße!