Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename
Voraussetzungen der Eheaufhebung (Fall)
Voraussetzungen der Eheaufhebung (Fall)
1. Juni 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (10.497 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist in erster Ehe mit D verheiratet und kein Freund der Monogamie. Er hat daher vor kurzem zusätzlich noch die F geheiratet. Die Trauung fand vor einem Standesbeamten statt, der von der bereits existierenden Ehe des M nichts wusste. Auch D wurde von der zweiten Eheschließung überrascht und ist gegen die Doppelehe des M.
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Einordnung des Falls
Voraussetzungen der Eheaufhebung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Aufhebungsgrund nach § 1314 BGB vor?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Aufhebung trotz Vorliegen eines Aufhebungsgrundes ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist D antragsberechtigt?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tim
25.4.2023, 11:53:49
Begehrt kann vorliegend nur die Aufhebung der Ehe zwischen M und F, oder sehe ich das falsch? Antragsberechtigt ist aber auch D (als erste Ehefrau)? In § 1314 Abs. 1 BGB heißt es „Die Ehe kann aufgehoben worden, wenn sie entgegen […] geschlossen worden (!) ist.“. Die Ehe zwischen M und D ist ja gerade nicht schon unter dem Aufhabungsgrund des § 1314 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt i.V.m. § 1306 BGB geschlossen worden. Dies trifft lediglich auf die nach dieser wirksam geschlossenen Ehe, geschlossene zweiten Ehe zwischen M und F zu.

Carl Wagner
26.4.2023, 10:53:38
Vielen Dank für deine Frage! Genau! D ist ebenfalls antragsberechtigt. Nur die Ehe zwischen M und F kam zustande als bereits eine andere Ehe (zw. M und D) bestand. Daher hast du Recht, dass nur diese Ehe aufgehoben werden kann. § 1316 I Nr. 1 S. 1 BGB erklärt jeden Ehegatten für antragsberechtigt (M und F). § 1316 I Nr. 1 S. 1 BGB erklärt "in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person" für antragsberechtigt (D). Die dritte Person meint den Ehegatten der Erstehe, der nicht an der Zweitehe teilnimmt. Der Gesetzgeber spricht aber bewusst von "
dritterPerson", so dass es für die Antragsberechtigung unschädlich ist, wenn die Erstehe aufgelöst wurde. Dazu vertiefend in BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 – XII ZR 58/00 –, BGHZ 149, 357-363, Rn. 14 oder in Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1316 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 6 Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Jonah
3.11.2023, 13:07:10
Liebes Team, hier weisen die Normen leider keinen Hyperlink zum nachlesen im Gesetz vor.
Leo Lee
4.11.2023, 09:19:24
Hallo Jonah, vielen Dank für den Hinweis! Magst du uns kurz mitteilen, auf welchem Betriebssystem du das Problem hast :)? Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Jonah
4.11.2023, 09:42:37
Hallo Leo, auf iOS (16.7.2.). Allerbeste Grüße!