Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename
Voraussetzungen der Eheaufhebung (Fall)
Voraussetzungen der Eheaufhebung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist in erster Ehe mit D verheiratet und kein Freund der Monogamie. Er hat daher vor kurzem zusätzlich noch die F geheiratet. Die Trauung fand vor einem Standesbeamten statt, der von der bereits existierenden Ehe des M nichts wusste. Auch D wurde von der zweiten Eheschließung überrascht und ist gegen die Doppelehe des M.
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Einordnung des Falls
Voraussetzungen der Eheaufhebung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Aufhebungsgrund nach § 1314 BGB vor?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Aufhebung trotz Vorliegen eines Aufhebungsgrundes ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist D antragsberechtigt?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tim
25.4.2023, 11:53:49
Begehrt kann vorliegend nur die Aufhebung der Ehe zwischen M und F, oder sehe ich das falsch? Antragsberechtigt ist aber auch D (als erste Ehefrau)? In § 1314 Abs. 1 BGB heißt es „Die Ehe kann aufgehoben worden, wenn sie entgegen […] geschlossen worden (!) ist.“. Die Ehe zwischen M und D ist ja gerade nicht schon unter dem Aufhabungsgrund des § 1314 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt i.V.m. § 1306 BGB geschlossen worden. Dies trifft lediglich auf die nach dieser wirksam geschlossenen Ehe, geschlossene zweiten Ehe zwischen M und F zu.
Carl Wagner
26.4.2023, 10:53:38
Vielen Dank für deine Frage! Genau! D ist ebenfalls antragsberechtigt. Nur die Ehe zwischen M und F kam zustande als bereits eine andere Ehe (zw. M und D) bestand. Daher hast du Recht, dass nur diese Ehe aufgehoben werden kann. § 1316 I Nr. 1 S. 1 BGB erklärt jeden Ehegatten für antragsberechtigt (M und F). § 1316 I Nr. 1 S. 1 BGB erklärt "in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person" für antragsberechtigt (D). Die dritte Person meint den Ehegatten der Erstehe, der nicht an der Zweitehe teilnimmt. Der Gesetzgeber spricht aber bewusst von "dritter Person", so dass es für die Antragsberechtigung unschädlich ist, wenn die Erstehe aufgelöst wurde. Dazu vertiefend in BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 – XII ZR 58/00 –, BGHZ 149, 357-363, Rn. 14 oder in Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1316 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 6 Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Jonah
3.11.2023, 13:07:10
Liebes Team, hier weisen die Normen leider keinen Hyperlink zum nachlesen im Gesetz vor.
Leo Lee
4.11.2023, 09:19:24
Hallo Jonah, vielen Dank für den Hinweis! Magst du uns kurz mitteilen, auf welchem Betriebssystem du das Problem hast :)? Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Jonah
4.11.2023, 09:42:37
Hallo Leo, auf iOS (16.7.2.). Allerbeste Grüße!