Voraussetzungen der Eheaufhebung (Fall)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist in erster Ehe mit D verheiratet und kein Freund der Monogamie. Er hat daher vor kurzem zusätzlich noch die F geheiratet. Die Trauung fand vor einem Standesbeamten statt, der von der bereits existierenden Ehe des M nichts wusste. Auch D wurde von der zweiten Eheschließung überrascht und ist gegen die Doppelehe des M.

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Einordnung des Falls

Voraussetzungen der Eheaufhebung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Aufhebungsgrund nach § 1314 BGB vor?

Ja!

Nach § 1306 BGB besteht ein Verbot der Doppelehe, das bedeutet, dass eine Person, die schon verheiratet ist, keine weitere Ehe eingehen darf. Ein Verstoß gegen dieses Verbot macht die Ehe zwar nicht unwirksam, jedoch aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es liegt somit ein Aufhebungsgrund gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor.
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2. Ist die Aufhebung trotz Vorliegen eines Aufhebungsgrundes ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1315 BGB kann die Aufhebung der Ehe trotz des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein. Bei der Doppelehe ist dies gemäß § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Fall, wenn vor der neuen Eheschließung die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch rechtskräftig ist. Da die Ehe des M mit D vor Eingehung der Ehe des M mit F nicht rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde, sondern vielmehr gleichzeitig beabsichtigt wurde, liegt kein Ausschlussgrund vor.

3. Ist D antragsberechtigt?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 1316 BGB sind grundsätzlich beide Ehegatten sowie die zuständige Verwaltungsbehörde antragsberechtigt. Im Fall der Doppelehe ist jedoch auch die dritte Person, das heißt der weitere Ehegatte des doppelt Verheirateten, antragsberechtigt. Die D ist somit antragsberechtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tim

Tim

25.4.2023, 11:53:49

Begehrt kann vorliegend nur die Aufhebung der Ehe zwischen M und F, oder sehe ich das falsch? Antragsberechtigt ist aber auch D (als erste Ehefrau)? In § 1314 Abs. 1 BGB heißt es „Die Ehe kann aufgehoben worden, wenn sie entgegen […] geschlossen worden (!) ist.“. Die Ehe zwischen M und D ist ja gerade nicht schon unter dem Aufhabungsgrund des § 1314 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt i.V.m. § 1306 BGB geschlossen worden. Dies trifft lediglich auf die nach dieser wirksam geschlossenen Ehe, geschlossene zweiten Ehe zwischen M und F zu.

Carl Wagner

Carl Wagner

26.4.2023, 10:53:38

Vielen Dank für deine Frage! Genau! D ist ebenfalls antragsberechtigt. Nur die Ehe zwischen M und F kam zustande als bereits eine andere Ehe (zw. M und D) bestand. Daher hast du Recht, dass nur diese Ehe aufgehoben werden kann. § 1316 I Nr. 1 S. 1 BGB erklärt jeden Ehegatten für antragsberechtigt (M und F). § 1316 I Nr. 1 S. 1 BGB erklärt "in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person" für antragsberechtigt (D). Die dritte Person meint den Ehegatten der Erstehe, der nicht an der Zweitehe teilnimmt. Der Gesetzgeber spricht aber bewusst von "dritter Person", so dass es für die Antragsberechtigung unschädlich ist, wenn die Erstehe aufgelöst wurde. Dazu vertiefend in BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 – XII ZR 58/00 –, BGHZ 149, 357-363, Rn. 14 oder in Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1316 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 6 Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Jonah

Jonah

3.11.2023, 13:07:10

Liebes Team, hier weisen die Normen leider keinen Hyperlink zum nachlesen im Gesetz vor.

LELEE

Leo Lee

4.11.2023, 09:19:24

Hallo Jonah, vielen Dank für den Hinweis! Magst du uns kurz mitteilen, auf welchem Betriebssystem du das Problem hast :)? Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Jonah

Jonah

4.11.2023, 09:42:37

Hallo Leo, auf iOS (16.7.2.). Allerbeste Grüße!


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