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Definitionen

Integritätsinteresse (§ 241 Abs. 2 BGB)

Integritätsinteresse (§ 241 Abs. 2 BGB)


Was versteht man unter dem „Integritätsinteresse“ (§ 241 Abs. 2 BGB)?

Das Integritätsinteresse ist das Interesse einer Partei am ungestörten Fortbestand ihrer rechtlich geschützten Güter.

Um das Integritätsinteresse des Vertragspartners zu schützen, treffen die Vertragsparteien (ungeschriebene) Schutzpflichten (zB die Malerin, die beim Streichen auf die Möbel ihres Auftraggebers achten muss).

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